Zusammenfassung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Wohnungsgenossenschaft. Als "Parlament der eG" ermöglicht sie ihren Mitgliedern die Mitwirkung an wichtigen Entscheidungen des Unternehmens. Größere Genossenschaften (mit mehr als 1.500 Mitgliedern) haben statt einer "Mitgliederversammlung" in der Regel die Generalversammlung in der Form der Vertreterversammlung. Um die Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung ordnungsgemäß durchführen zu können, müssen die entsprechenden gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen beachtet werden.
- § 43a GenG, Vertreterversammlung
- Zu den Anforderungen an die Vertreterwahl siehe auch die Entscheidungsbesprechung Wahl zur Vertreterversammlung – Zulässige Anforderungen nach Satzung und Wahlordnung.
1 Satzungsrechtliche Voraussetzungen für eine Vertreterversammlung
Das Genossenschaftsgesetz (GenG) lässt zu, dass bei Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern die Satzung bestimmen kann, dass die Generalversammlung aus Vertretern der Mitglieder (Vertreterversammlung) besteht. In solchen Fällen finden die Regelungen über die Generalversammlung nach § 43 GenG entsprechende Anwendung, falls sich nicht aus § 43a GenG etwas Anderes ergibt (Vertreterversammlung als verkleinertes Abbild der Generalversammlung).
Für einen Wechsel von der Mitgliederversammlung zur Vertreterversammlung ist eine entsprechende Änderung der Satzung notwendig.
1.1 Satzungsregelungen für die Einführung der Vertreterversammlung
Die Einführung der Vertreterversammlung betrifft, sofern die Empfehlungen der Mustersatzung für Wohnungsgenossenschaften (Mitgliederversammlung) übernommen worden sind, folgende Satzungsregelungen:
1.2 Weitere Festlegungen für die Vertreterversammlung
Die Satzung muss für den Fall der Entscheidung für eine Vertreterversammlung bestimmen:
- auf wie viele Mitglieder ein Vertreter entfällt;
- die Amtszeit der Vertreter.
Konkrete Empfehlungen dazu enthält die Mustersatzung in § 31 Abs. 5 bzw. § 31 Abs. 4 Satz 2 nicht.
1.2.1 Amtszeit der Vertreter
Das Gesetz schreibt hierzu vor, dass kein Vertreter für eine längere Zeit als bis zur Beendigung der Vertreterversammlung gewählt werden kann, die über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Amtszeit der Vertreter beginnt mit der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ende der Amtszeit der bisherigen Vertreter. Die Amtszeit eines Ersatzvertreters beginnt mit dem Wegfall des Vertreters.
Berechnung
Beginnt die Amtszeit eines Vertreters im Jahr 2021, dann endet seine Amtszeit mit dem Ende der Vertreterversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt. Dies wird grundsätzlich die Vertreterversammlung des Jahres 2026 sein.
1.2.2 Wahlvorschläge
In der Satzung oder in der Wahlordnung kann geregelt werden, dass Wahlvorschläge der Unterstützung ("Stützungsunterschriften") durch eine Mindestzahl von Mitgliedern bedürfen. Nach dem Gesetz (§ 43a Abs. 4 Satz 6 GenG) ist eine Zahl von 150 Mitgliedern in jedem Fall ausreichend, um einen Wahlvorschlag einreichen zu können.