Flachdacharbeiten
Der Kläger führte als selbstständiger Dachdeckermeister im Jahr 2007 für die Auftraggeberin Flachdacharbeiten beim Neubau eines Krankenhauses aus. Die Arbeiten wurden im Jahr 2007 abgenommen.
Wasserschaden
Zwischen dem 1.1.2008 und 2012 unterhielt der Kläger bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung. Vor diesem Zeitraum war er bei einer anderen Gesellschaft versichert.
Im Jahr 2010 kam es zu Wasserschäden im Bereich des Objekts. Als Ursache wurde eine mangelhafte Verlegung der Dachbahnen festgestellt. Die Auftraggeberin führte Mangelbeseitigungsarbeiten durch und nahm den Kläger auf Erstattung der entstandenen Kosten in Anspruch.
Zeitpunkt des Schadensereignisses
Der Kläger stritt mit seinem Haftpflichtversicherer über den Zeitpunkt des Eintritts des Schadensereignisses. In Ziffer 1.1 der einschlägigen "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung" (AHB) hieß es: "Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an."
Wassereintritt
Das OLG kam zum Ergebnis, dass erst der Eintritt des Wassers als das maßgebliche Schadensereignis anzusehen war:
Aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers komme es nicht auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung an, da diese erst noch zum Schadensereignis führen müsse. Der Zeitpunkt der Ausführung der Dacharbeiten scheide damit aus. Umgekehrt sei aufgrund der Regelung der Ziffer 1.1 Satz 2 AHB erkennbar, dass das Schadensereignis zeitlich noch vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Dritten liegen müsse, weil die Schädigung als Folge des Schadensereignisses bezeichnet sei.
Auslösung des Haftpflichtanspruchs
Die letzte Tatsache, die den Schaden an den Sachen der Auftraggeberin ausgelöst hatte, war der Eintritt des Wassers selbst. Erst für diesen Umstand wurde der Kläger von seiner Auftraggeberin haftbar gemacht. Schadensereignis kann aber nur ein solches Ereignis sein, das zur Auslösung des gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Haftpflichtanspruchs geeignet ist.
Damit lag das Schadensereignis innerhalb der versicherten Zeit.
(OLG Karlsruhe, Urteil v. 10.3.2015, 12 U 289/14)