Löschung eines Nacherbenvermerks bei lediglich abstrakt bestimmten Nacherben

Abstrakt bestimmter Nacherbe

Ein Nacherbenvermerk ist zu löschen, wenn dem Grundbuchamt nachgewiesen wird, dass das Grundstück aufgrund einer mit Zustimmung des Nacherben vorgenommenen Verfügung des Vorerben aus dem Nachlass ausgeschieden ist. Ist der Nacherbe unbekannt, bedarf die Verfügung der Zustimmung eines für ihn bestellten Pflegers. Ein nur abstrakt bestimmter Nacherbe ist im Zweifel ebenso bekannt wie ein namentlich bezeichneter Erbe, wenn feststeht, wer die abstrakte Bestimmung erfüllt und sich daran bis zum Nacherbfall außer durch den Tod der bestimmten Person nichts mehr ändern kann.

(BGH, Beschluss v. 19.12.2013, V ZB 209/12, NJW 2014 S. 1593 mit Anm. Zimmer)

Löschungsbewilligung vor Eintritt der Nacherbfolge

Nacherben und alle Ersatznacherben

Die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch aufgrund Löschungsbewilligung vor Eintritt der Nacherbfolge erfordert, dass sie vom Nacherben und allen Ersatznacherben bewilligt wird. Sind Ersatznacherben unbekannt, so ist für diese ein Pfleger zu bestellen, der (mit Genehmigung des Familiengerichts) die Löschung bewilligen kann. Sind nach der Grundbucheintragung Nacherben die Abkömmlinge des Vorerben, so sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle jene Personen gemeint, die im Rechtssinne vom Erblasser abstammen, also Kinder, Enkel, Urenkel usw.

(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.2.2014, 3 Wx 171/13, ZEV 2014 S. 218 (Leitsatz))

Notwendigkeit der Zustimmung der durch Pfleger vertretenen Nacherben zur Löschung des Nacherbenvermerks

Unbekannte Nacherben

Der Nacherbenvermerk dient dazu, die Interessen eines möglicherweise noch hinzukommenden weiteren Nacherben zu wahren. Auch wenn die nur sehr geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Vorerbe durch Adoption von Volljährigen zu weiteren Abkömmlingen kommt, bedarf die Löschung eines Nacherbenvermerks der Zustimmung dieser unbekannten Nacherben.

(OLG München, Beschluss v. 13.1.2014, 34 Wx 166/13)

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