Unabwendbares Ereignis
Schleudert das Mähwerk eines Traktors bei Mäharbeiten an einer Bundesstraße ein Holzstück auf die Fahrbahn, durch das ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt wird, kann dies ein unabwendbares Ereignis sein, für das dem Fahrzeugeigentümer kein Schadensersatzanspruch zusteht. Das hat das OLG Hamm entschieden.
Der Kläger hatte eine Bundesstraße befahren, an der ein Mitarbeiter des Landesbetriebs Straßenbau des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen Mäharbeiten durchführte. Dabei kam ein Traktor mit Mähausleger, Schlegelmähkopf und Kettenschutz zum Einsatz. Nach der Darstellung des Klägers schleuderte das Mähwerk ein Holzstück auf die Fahrbahn, durch welches sein vorbeifahrendes Fahrzeug an der linken Seite einen für ca. 680 EUR instandzusetzenden Schaden erlitt.
Schaden an vorbeifahrendem Fahrzeug
Der Kläger meinte, dass die vom Mähgerät ausgehenden Gefahren nicht ausreichend abgesichert worden seien und dass das Land den entstandenen Schaden deswegen zu ersetzen habe.
Erfolglose Klage
Die Klage blieb erfolglos. Das OLG Hamm lehnte eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes ab. Das Unfallgeschehen – wenn es sich so ereignet habe, wie vom Kläger vorgetragen – sei nämlich ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz gewesen, für welches das Land nicht hafte.
Beim Einsatz von Mähgeräten, die selbst über Sicherheitseinrichtungen verfügten, nach denen ein Schadenseintritt unwahrscheinlich sei, fordere die Rechtsprechung grundsätzlich keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen, wenn umfangreiche Mäharbeiten auszuführen seien.
Ausreichende Sicherungsmaßnahmen
Hiervon ausgehend, habe das beklagte Land die infrage stehenden Mäharbeiten mit dem eingesetzten Mähgerät durchführen dürfen, ohne weitergehende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.
Geringes Schadensrisiko
Von dem Mähgerät selbst sei nur ein sehr geringes Schadensrisiko für andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen. Das Mähgerät habe über Sicherheitseinrichtungen verfügt, die die Gefahr des Herausschleuderns eines Gegenstandes aus dem Schlegelmähkopf auf seltene Ausnahmefälle reduziere. Zudem habe der Traktor den seitlich neben ihm ausgeführten Mähvorgang zur Straße hin abgeschirmt. Die zu mähende Fläche habe auch keine Besonderheiten aufgewiesen, durch welche das mit Mäharbeiten verbundene Gefahrenpotenzial erhöht worden sei.
Bei dieser Sachlage seien dem beklagten Land mit Rücksicht auf den Umfang der durchzuführenden Mäharbeiten keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen zuzumuten gewesen.
(OLG Hamm, Urteil v. 3.7.2015, 11 U 169/14)