Delamination an den Modulen

Der Landwirt L kaufte bei K Komponenten für eine Fotovoltaikanlage. L montierte sie auf dem Dach seiner Scheune und nahm die Anlage zunächst störungsfrei in Betrieb. Im Winter 2005/2006 traten durch Blitzschlag und Schneelast Störungen in der Anlage auf. Der Sachverständige stellte an einigen Modulen Sachmängel (sog. "Delaminationen") fest. Zudem wurde ein weiterer Mangel (lückenhafte Frontkontaktierungen) festgestellt. Auf die Klage des L wurde der K zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Da K seinerseits die Komponenten zuvor bei B eingekauft hatte, verklagte er B auf Freistellung von der Schadensersatzverpflichtung. B hat daraufhin im Prozess die Einrede der Verjährung erhoben.

2- oder 5-jährige Verjährungsfrist?

Die Frage, die das Gericht zu entscheiden hatte, war, ob es sich bei der Fotovoltaikanlage um ein Bauwerk handelt, denn dann wäre der Anspruch nicht verjährt gewesen. Die Verjährungsfrist bei einem Bauwerk beträgt nach § 438 BGB 5 Jahre, in übrigen Fällen 2 Jahre. Das Gericht sah die Fotovoltaikanlage nicht als Bauwerk an, da die auf dem Dach der Scheune errichtete Anlage weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune war noch sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung seien. Vielmehr diene die Anlage eigenen Zwecken; denn sie soll Strom erzeugen und dem Käufer dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen. Sie sei deshalb selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Infolgedessen betrug die Verjährungsfrist 2 Jahre. Diese Frist war bereits verstrichen, sodass die Klage insoweit abzuweisen war.

(BGH, Urteil v. 9.10.2013, VIII ZR 318/12)

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