Kampf der ­Instanzen

Die Parteien des Zivilprozesses streiten um eine schwiegerelterliche Ausgleichszahlung. Der Beklagte hatte sich u. a. auf Verjährung der geltend gemachten Ansprüche berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Forderung verjährt sei. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Berufung.

Fortfall der Geschäftsgrundlage

Doch das OLG Bremen musste den Kläger darauf hinweisen, dass die Berufung ohne Erfolgsaussicht sei. Der Anspruch der Schwiegereltern aus § 313 Abs. 1 BGB wegen erbrachter Arbeitsleistungen entstehe gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Fortfall der Geschäftsgrundlage für die erbrachten Leistungen, d. h. mit Scheitern der Ehe. Hiervon sei spätestens bei Zustellung des Scheidungsantrags auszugehen. Nach der erfolgten Beweisaufnahme stehe indes fest, dass die Ehe der Beteiligten bereits deutlich früher gescheitert sei, was durch den Auszug der Ehefrau aus der Ehewohnung und die Vorstellung einer neuen Partnerin des Ehemanns auch hinreichend deutlich manifestiert worden sei. Spätestens mit dem Vorhandensein einer neuen Lebensgefährtin an der Seite des Beklagten muss auch dem Kläger offensichtlich gewesen sein, dass die Ehe seiner Tochter mit dem Beklagten gescheitert war. Das Landgericht ist somit in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger Ende 2003 alle Umstände hinsichtlich seines nun eingeklagten Ausgleichsanspruchs bekannt waren und somit am 31.12.2003 die 3-jährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) zu laufen begann. Somit waren vermeintliche Ausgleichsansprüche des Klägers am 1.1.2007 verjährt. Der Kläger nahm daraufhin seine Berufung zurück.

Fazit

Der Anspruch der Schwiegereltern auf Ausgleichszahlung für erbrachte Arbeitsleistungen an der Immobilie des Schwiegerkindes entsteht, wenn die Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind als Geschäftsgrundlage i. S. d. § 313 Abs. 1 BGB gescheitert ist.

Beginn der Verjährungsfrist

Die 3-jährige Verjährungsfrist für den Ausgleichsanspruch nach § 313 Abs. 1 BGB beginnt am Schluss des Jahres zu laufen, in dem sich das Kind und das Schwiegerkind endgültig getrennt haben und die Schwiegereltern von diesem Scheitern der Ehe Kenntnis haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müssten (§ 199 Abs. 1 BGB).

(OLG Bremen, Hinweisbeschluss v. 12.7.2017, 4 U 1/17, NJOZ 2017 S. 1068, dazu Bruns, NZFam 2017 S. 858)

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