Ersatzunterkunft
Muss ein Versicherungsnehmer einer Hausratsversicherung aufgrund eines Wasserschadens in seiner Wohnung in eine Ersatzunterkunft umziehen, so kann der Versicherer nicht verlangen, dass der Versicherungsnehmer die günstigste Alternative wählt. Vielmehr steht Letzterem laut einem Urteil des OLG Saarbrücken die im Versicherungsvertrag versprochene Höchstentschädigung zu.
100 EUR Tagessatz
Aufgrund eines Wasserschadens in der Wohnung musste ein Mieter zusammen mit seiner Lebensgefährtin für 62 Tage eine Ersatzwohnung ausfindig machen. Der Vermieter bot dafür eine ihm gehörende, möblierte Doppelhaushälfte an. Der Mieter besaß eine Hausratsversicherung, die grundsätzlich eintrittspflichtig war. Im Vertrag vereinbart war die Erstattung von Hotelkosten für maximal 100 Tage. Die Höchstentschädigung lag pro Tag bei 100 EUR.
62-tägige Unterbringung
Entsprechend dieser Regelung rechnete der Vermieter die 62-tägige Unterbringung in dem Ferienhaus zu einem Tagessatz von je 100 EUR ab. Den Gesamtbetrag von 6.200 EUR verlangte der Mieter von seiner Versicherung ersetzt. Diese hielt den Betrag jedoch für überhöht und erstattete daher nur einen Betrag von 4.000 EUR. Sie warf dem Mieter einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. Der Mieter erhob daraufhin Klage.
OLG: Höchsterstattungsanspruch
Das OLG Saarbrücken bejahte einen Anspruch auf Höchstentschädigung. Dem Mieter stehe somit ein Anspruch auf Zahlung weiterer 2.200 EUR zu.
Der Meinung des Versicherers, wonach die entstandenen Unterbringungskosten nur im Rahmen des Notwendigen zu erstatten seien, könne nicht gefolgt werden. Der Mieter habe die mit der Anmietung der Doppelhaushälfte verbundenen Kosten für erstattungsfähig halten dürfen. Zwar seien die versprochenen Hotelkosten von 100 EUR je Tag ausdrücklich als Höchstentschädigung bezeichnet.
Das veranschauliche dem Versicherungsnehmer aber nur, dass es sich dabei um eine Obergrenze handele. Konkrete Vorgaben, wonach sich der jeweils erstattungsfähige Betrag im Einzelfall richten solle, enthielten die Versicherungsbedingungen nicht. Es lasse sich aus ihnen insbesondere nicht entnehmen, dass der Versicherungsnehmer gehalten sei, eine seinen üblichen Wohnverhältnissen entsprechende Ersatzbleibe zu wählen.
Freie Wahl der Ersatzunterbringung
Bei der Wahl der versicherten Möglichkeiten der Unterbringung sei der Versicherungsnehmer frei. Er dürfe sich deshalb bei seiner Entscheidung auch von persönlichen Bedürfnissen und privaten Befindlichkeiten leiten lassen. Er müsse grundsätzlich keinen Aufwand für eine Suche nach Alternativen betreiben und müsse insbesondere nicht die günstigste Alternative wählen. Der Versicherer sei dadurch ausreichend geschützt, dass die Kosten sowohl der Höhe nach als auch in zeitlicher Hinsicht beschränkt seien.
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht sei demnach ebenfalls zu verneinen.
(OLG Saarbrücken, Urteil v. 13.1.2016, 5 U 15/15)