Leitsatz

Wird ein zunächst zu fremden Wohnzwecken genutztes und mit 7 % degressiv abgeschriebenes Gebäude nunmehr zu fremdbetrieblichen Zwecken genutzt, muss der Steuerpflichtige nicht zur linearen AfA übergehen, sondern kann weiterhin eine degressive AfA in Höhe von 5 % beanspruchen.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige errichtete 1992 ein Gebäude, welches er zunächst zu Wohnzwecken vermietete. Mit geändertem Mietvertrag vom 31.12.1992 vereinbarten die Mietparteien eine ausschließlich gewerbliche Nutzung des Gebäudes als Büro und Lagerraum. Ab 1995 wurde das Gebäude wieder zu Wohnzwecken genutzt. Der Steuerpflichtige hatte 1992 eine degressive AfA für fremdvermieteten Wohnraum nach § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG 1993 in Höhe von 7 % der Herstellungskosten als Werbungskosten geltend gemacht. In seinen Einkommensteuererklärungen für 1993 und 1994 begehrte er weiterhin den Abzug einer degressiven AfA. Das Finanzamt ließ nur eine lineare AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 1993/1994 in Höhe von 2 % der Herstellungskosten zum Abzug zu.

Bei Gebäuden, die nicht Wirtschaftsgebäude sind, kann der Steuerpflichtige zwischen dem Ansatz einer linearen AfA und einer degressiven AfA wählen. Bei der degressiven Abschreibung stehen hierbei zwei Staffelsätze zur Wahl: Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG 1993/1994 können bei Gebäuden im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den folgenden 7 Jahren jeweils 5 %, in den darauffolgenden Jahren jeweils 2,5 % und 1,25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als AfA abgezogen werden. Abweichend davon gibt es die Möglichkeit, bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 3 Jahren jeweils 7 %, in den darauffolgenden Jahren jeweils 5 %, 2 % und 1,25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als AfA abzuziehen.

Nach der (bestandskräftigen) Wahl für eine AfA-Methode ist der Steuerpflichtige in den Folgejahren hieran gebunden, so dass ein späterer willkürlicher Wechsel der AfA-Methode nicht zulässig ist. Nach Auffassung des BFH ist allerdings ein durch die Änderung in der Nutzung bedingter Wechsel innerhalb der degressiven AfA-Methode, d.h. von der AfA von 7 % nach § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG 1993 zur AfA von 5 % nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG 1993/1994 zulässig, da eine Beschränkung auf die niedrigeren linearen AfA-Sätze des § 7 Abs. 4 EStG 1993/1994 nicht vom Gesetzeswortlaut umfasst ist. Da der Steuerpflichtige 1992 eine degressive AfA für fremdvermieteten Wohnraum in Höhe von 7 % der Herstellungskosten als Werbungskosten geltend gemacht hatte, konnte er in 1993 und 1994 weiterhin die degressive AfA in Anspruch nehmen, aufgrund der Vermietung für fremde betriebliche Zwecke allerdings nunmehr nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG 1993/1994 mit 5 % der Herstellungskosten.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 15.2.2005, IX R 32/03.

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