Leitsatz (amtlich)
Nimmt der Eigentümer für den Ausbau der eigengenutzten Wohnung im Jahr der Fertigstellung die Grundförderung nach § 10e Abs. 2 EStG in Anspruch, ist er für die Folgejahre nicht auf die Förderung nach § 10e EStG beschränkt, sondern kann stattdessen einen Abzugsbetrag nach § 7 FördG geltend machen.
Sachverhalt
Die Kläger, zusammen veranlagte Eheleute, sind Eigentümer eines 1975 angeschafften Wohnhauses in den neuen Bundesländern, in dem sie eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzten. 1991 bauten sie diese Wohnung für 26 154 DM aus. Davon entfielen 7 472 DM auf ein beruflich genutztes Arbeitszimmer. Bei der ES t-Veranlagung 1991 berücksichtigte das Finanzamt für den Ausbau der Wohnung, soweit die Aufwendungen auf die zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räume entfielen, einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 2 EStG von 934 DM (18 682 DM x 5 %). Im Einspruchsverfahren gegen den ESt-Bescheid 1992 beantragten die Kläger, statt der Grundförderung nach § 10e EStG für die Ausbaukosten den höchstmöglichen Betrag nach dem FördG abzuziehen, soweit dies noch möglich sei auch rückwirkend für 1991. Das Finanzamt berücksichtigte wie im Vorjahr einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 2 EStG. Eine weitergehende Förderung nach § 7 FördG lehnte es ab. Das FG berücksichtigte einen Abzugsbetrag nach § 7 FördG von 10% der Ausbaukosten (1 868 DM). Den rückwirkenden Abzug von 934 DM lehnte es ab. Die Revision des Finanzamts blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Zu Recht hat das FG für das Streitjahr 1992 den Abzugsbetrag nach § 7 FördG gewährt. Hat der Eigentümer im Jahr 1991 eine eigengenutzte Wohnung ausgebaut, kann er gemäß § 10e Abs. 2 EStG i.d.F. des StÄndG 1991 acht Jahre lang jeweils 5 % der Herstellungskosten des Ausbaus, höchstens 16 500 DM, wie Sonderausgaben abziehen. Im Fördergebiet kann der Ausbau einer eigengenutzten Wohnung aber auch den Tatbestand des § 7 FördG erfüllen. Danach kann der Eigentümer Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude, soweit sie 40 000 DM nicht übersteigen, im Jahr der Zahlung und den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10% wie Sonderausgaben abziehen.
Da der Abzug wie Sonderausgaben nach den §§ 10e, 10f oder 52 Abs. 21 Satz 6 EStG - anders als der Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten - keinen Vorrang vor dem Abzug wie Sonderausgaben nach § 7 FördG hat und der Abzug nach § 7 FördG nur ausgeschlossen ist, soweit die Aufwendungen aufgrund der genannten Vorschriften steuerlich berücksichtigt werden, kann der Eigentümer zwischen diesen Fördermöglichkeiten wählen. Baut er eine eigengenutzte Wohnung aus, hat er die Wahl zwischen der Förderung nach § 7 FördG und der nach § 10e Abs. 2 EStG. Entscheidet sich der Eigentümer für den Abzug nach § 10e Abs. 2 EStG, steht ihm daneben ein Abzugsbetrag nach § 7 FördG nicht zu, soweit die Herstellungskosten Grundlage für die Bemessung der Grundförderung nach § 10e EStG sind. Der Abzugsbetrag nach § 7 Abs. 1 FördG ist nur ausgeschlossen, soweit der Eigentümer für die Herstellungskosten des Ausbaus die Grundförderung nach § 10e Abs. 2 EStG im jeweiligen Jahr des Abzugszeitraums tatsächlich in Anspruch nimmt. Wird für das Jahr der Fertigstellung des Ausbaus im bestandskräftigen ESt-Bescheid ein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 2 EStG berücksichtigt, ist der Eigentümer in den Folgejahren nicht auf die Inanspruchnahme dieser Förderungsmöglichkeit beschränkt. Vielmehr kann er auch in den Folgejahren noch zur Förderung nach § 7 FördG übergehen. Denn Aufwendungen "werden" nur soweit in die "Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG einbezogen", als sie sich auf die Höhe eines bei der Veranlagung wie Sonderausgaben abgezogenen Betrags i.S. des § 10e Abs. 1 oder 2 EStG ausgewirkt haben.
Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist der Eigentümer nicht an die einmal ausgeübte Wahl der Förderart gebunden.
Link zur Entscheidung
BFH vom 24.1.2001 – X R 73/97