Leitsatz
Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. 10 Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung.
Sachverhalt
Der Gesellschaftszweck einer 1995 gegründeten GbR besteht darin besteht, den Tanker X zu erwerben und zu betreiben. Das Wirtschaftsjahr der GbR entspricht dem Kalenderjahr. Zur Finanzierung des Schiffes verwendete sie zum einen Einlagen der Reeder in Höhe von 5100000 EUR und zum anderen ein Schiffshypothekendarlehen in Höhe von 12000000 EUR. Die Laufzeit endet am 29.7.2010. Im Jahr 1996 nahm die GbR das Darlehen u.a. in japanischen Yen (JPY) auf.
Bei dem in JPY aufgenommenen Darlehen berücksichtigte sie im Rahmen der Abschlussbuchungen der Wirtschaftsjahre ab 1996 sowohl die eingetretenen Kursverluste durch eine höhere Bewertung der Verbindlichkeit als auch die durch den gefallenen JPY-Kurs eingetretene Wertaufholung. Im Jahr 1999 ergab sich aufgrund des im Vergleich zum 31.12.1998 gestiegenen JPY-Kurses eine Höherbewertung der Verbindlichkeit um 1250000 EUR.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Teilwertzuschreibung im Jahr 1999 sei nicht zulässig, weil die Werterhöhung des Darlehens nicht von Dauer sei. Einspruch und Klage der GbR waren erfolglos.
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die GbR darf das Darlehen aufgrund der Wechelkursveränderung im Jahr 1999 nicht höher bewerten. Ferner darf sie insoweit auch keine gewinnmindernde Rücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG bilden. Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt. Der Teilwert der Verbindlichkeit kann angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag. Kurserhöhungen der Währung, welche einer Fremdwährungsverbindlichkeit zu Grunde liegt, verändern den Rückzahlungsbetrag und damit den Teilwert. Dementsprechend führte die Erhöhung des JPY-Kurses 1999 zu einer Teilwerterhöhung des Fremdwährungsdarlehens.
Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. 10 Jahren haben, ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen ausgleichen. Demnach ist bei diesen Verbindlichkeiten nicht jede Kursveränderung als dauerhafte Wertänderung anzusehen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 23.4.2009, IV R 62/06.