Gegen eine Abmahnung kann sich der Mieter grundsätzlich nicht zur Wehr setzen. Einzige Ausnahme: Der Vermieter bombardiert den Mieter mit unberechtigten Abmahnungen.

Der Mieter kann sich deshalb nicht gegen die Abmahnung wehren, weil sie ihn nicht in seinen Rechten verletzt. Die Abmahnung selbst hat noch keine Rechtswirkung. Sie ist in aller Regel die Vorstufe einer außerordentlichen fristlosen Kündigung oder auch ordentlichen Kündigung. Wenn der Mieter aus seiner Sicht ungerechtfertigt abgemahnt wurde und der Vermieter das Mietverhältnis anschließend wegen weiterer Pflichtverletzungen außerordentlich fristlos gekündigt hat, kann es der Mieter auf eine Räumungsklage ankommen lassen. Im Verfahren wird dann die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüft. Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass die ursprünglich ausgesprochene Abmahnung unwirksam war und der Pflichtverstoß, wegen dem die Kündigung erklärt wurde, nicht so schwerwiegend war, dass auf eine vorherige Abmahnung hätte verzichtet werden können, wird es die Kündigung für unwirksam erklären.

Die Wirksamkeit einer Abmahnung wird also ohnehin im Räumungsrechtsstreit geprüft, weshalb einem isolierten Rechtsmittel lediglich gegen die Abmahnung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.[1]

 
Achtung

Dem Vermieter muss klar sein, dass er im Räumungsrechtsstreit nicht etwa deshalb einen gewissen Vorsprung hat, weil sein Mieter eine Abmahnung klaglos hingenommen hat. Im Räumungsrechtsstreit trägt der Vermieter vielmehr die volle Darlegungs- und Beweislast zum einen für die zur Abmahnung berechtigende Pflichtverletzung – wenn der Mieter diese im Prozess bestreitet – als auch für die zur Kündigung führende (weitere) Pflichtverletzung.

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