Im Gegensatz zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Wohnraummietverhältnisses bedarf die Anfechtung eines Wohnraummietvertrags keiner Form. Gleichwohl ist bereits zu Beweiszwecken die schriftliche Anfechtungserklärung dringend zu empfehlen. Da bei der Geschäftsraummiete nicht einmal besondere Formvorschriften für eine Kündigung existieren, kann die Anfechtung freilich auch hier formlos erklärt werden.

Nicht definitiv geklärt ist, ob in der Anfechtungserklärung die Gründe, die zur Anfechtung des Mietvertrags führen, benannt werden müssen.

 
Praxis-Tipp

Es empfiehlt sich immer, die Gründe, die zur Anfechtung geführt haben, anzugeben. Der Vermieter ist so auf der sicheren Seite.

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