Sowohl die Anfechtung wegen Irrtums als auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sind nach Ablauf von zehn Jahren seit Begründung des Mietverhältnisses nicht mehr möglich (§§ 121 Abs. 2, 124 Abs. 3 BGB).

In der Regel ist das Recht zur Anfechtung – egal aus welchen Grund – bereits vorher verwirkt. Als zeitliche Grenze sind hier ca. zwei Jahre ab Mietvertragsabschluss anzunehmen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Die Frage des Vermieters vor Abschluss des Mietvertrags, ob der Mieter die eidesstattliche Versicherung (heute Vermögensauskunft) abgegeben habe, hat der Mieter verneint. Der Mietvertrag wird abgeschlossen. Der Mieter zahlt die Miete pünktlich. Nach zwei Jahren erfährt der Vermieter, dass der Mieter kurz vor Vertragsabschluss die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und erklärt daraufhin die Anfechtung des Mietvertrags.

Die Anfechtung ist nicht mehr möglich. Bei einer Anfechtung sind im Arbeits- wie auch im Mietrecht soziale Belange zu berücksichtigen. Selbst bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer arglistigen Täuschung gemäß § 123 BGB kommt es darauf an, ob dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses infolge der Pflichtverletzung des Mieters zumutbar ist oder nicht.[2] Hat sich also der Mieter durch beanstandungsfreie regelmäßige und pünktliche Zahlung der Miete über einen längeren Zeitraum "bewährt", kommt eine Anfechtung des Mietvertrags nicht mehr in Betracht. Es bedarf keiner besonderen Problematisierung, dass selbstverständlich auch dann keine Kündigung – weder außerordentlich fristlos noch ordentlich fristgemäß – in Betracht kommt.

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