Eine Anfechtung scheidet aber auch dann aus, wenn der eigentlich anfechtbare Mietvertrag vom Vermieter bestätigt wird (§ 144 Abs. 1 BGB). Eine derartige Bestätigung liegt dann vor, wenn der Vermieter in Kenntnis des Anfechtungsgrundes dem Mieter gegenüber zum Ausdruck bringt, dennoch an dem Mietverhältnis festzuhalten. Die Annahme einer Bestätigung des grundsätzlich anfechtbaren Mietvertrags ist jedoch an hohe Hürden geknüpft.

 

Beispiel 1

Erfährt der Vermieter von der Insolvenz des Mieters und äußert er ihm gegenüber, "das schaffen Sie schon, schließlich können Sie ja auch die Miete pünktlich zahlen", wird dies nicht als Bestätigung des anfechtbaren Mietvertrags ausreichen. Schließlich können die Mietzahlungen von jemand anderem als dem Mieter – insbesondere und gerade vom Insolvenzverwalter – geleistet werden bzw. geleistet worden sein, sodass der Vermieter für "sein" Mietverhältnis eine Gefahr nicht erkennt. Gibt der Insolvenzverwalter den Gewerberaum aus der Insolvenzmasse frei bzw. erklärt er die Enthaftung der Wohnung, trifft die Mietzahlungspflicht wieder den insolventen Mieter, weshalb die Interessen des Vermieters potenziell erheblich gefährdet sind.

 

Beispiel 2

Der Vermieter erfährt von laufenden Gehaltspfändungen gegen seinen Mieter, weil ein guter Bekannter des Vermieters in der Personalabteilung der Firma tätig ist, in der der Mieter beschäftigt ist. Der Vermieter stellt den Mieter zur Rede. Dieser äußert, es sei lediglich noch eine kleine Schuld zu tilgen. Unabhängig hiervon sei sein Gehalt hoch genug, um die Miete ungefährdet zahlen zu können. Hierauf der Vermieter: "Na, dann will ich noch mal ein Auge zudrücken." Hiermit hat der Vermieter das anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt und kann auf die Lüge des Mieters keine Rechte mehr stützen. Neben der Anfechtung des Mietvertrags ist ihm somit auch die Kündigung des Mietverhältnisses wegen der Mieterlüge verwehrt.

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