Weder muss die Kündigung selbst datiert sein, noch ist die Angabe der Kündigungsfrist oder des Kündigungstermins erforderlich – die Angaben sind jedenfalls keine Wirksamkeitsvoraussetzung.[1] Bereits aus Gründen der Klarheit ist die Angabe des Datums im Kündigungsschreiben empfehlenswert.

Die Angabe einer Kündigungsfrist ist sachlogisch ohnehin dann obsolet, wenn der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigt. Wohl aber sollte dem Mieter eine "Ziehfrist" gewährt werden (siehe hierzu Kap. 4.7.3.14).

Im Übrigen gilt, dass eine Kündigung ohne Zeitangabe zum nächst zulässigen Termin wirkt. Die Angabe einer kürzeren als der gesetzlichen Frist ist in aller Regel ohne Folgen. In diesem Fall wird das Mietverhältnis zum nächst zulässigen Termin beendet.[2] Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn der angegebene und der gesetzlich mögliche Beendigungstermin sehr weit auseinander liegen. Stets ist der Vermieter aber an eine von ihm länger gesetzte Frist gebunden, weil er etwa die Kündigungsfrist falsch berechnet hatte.

[1] OLG Frankfurt v. 23.1.1990, 5 U 61/89, NJW-RR 1990, 337; Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., § 542 BGB Rn. 21.

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