Da die Abmahnung grundsätzlich formfrei ist, kann sie auch per Telefax erfolgen. Selbst für Kündigungen gelten im Geschäftsraummietrecht keine Formvorschriften. Das Gewerberaummietverhältnis kann also auch per Telefax gekündigt werden. Da die Anfechtung auch im Bereich der Wohnraummiete grundsätzlich formlos möglich ist, könnte auch sie via Telefax erklärt werden.

 
Achtung

Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist per Telefax nicht möglich. Die Bestimmung des § 568 Abs. 1 BGB erfordert zwingend Schriftform. Wesen der Schriftform ist die Originalunterschrift des Vermieters unter der Kündigung.

Wird die Erklärung per Telefax übermittelt, setzt ihr Zugang voraus, dass der Text vom Empfangsgerät ausgedruckt wird.[1] Wird das Telefax außerhalb der üblichen Geschäftszeit übermittelt, so gilt es zu Beginn der folgenden Geschäftszeit als zugegangen. In aller Regel wird das Originalschreiben nach (Vorab-)Übersendung per Telefax noch mit der Post übersandt. Für den Zugang der Erklärung kommt es nicht auf den Eingang des Originals, sondern auf den Eingang des Telefax an.[2]

Bei einer Versendung per Telefax kann der Zugangsbeweis im Übrigen nicht mit dem Übermittlungsprotokoll bzw. -ausdruck geführt werden. Es ist nämlich nicht auszuschließen ist, dass der Sendevorgang ggf. durch ein defektes Empfangsgerät oder durch eine Übermittlungsstörung bei der Übersendung im Telefonnetz fehlgeschlagen ist. Das Risiko für Störungen im öffentlichen Netz trägt der Vermieter.[3]

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