Häufiger Streitpunkt

Immer wieder landet der Streit um den Bestand oder den Umfang eines Wegerechts vor Gericht. So auch in folgendem Fall:

Die Kläger sind Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks, zu dessen Gunsten auf dem Vorderliegergrundstück der Beklagten eine Grunddienstbarkeit lastet. Inhalt der Grunddienstbarkeit ist das Recht, das Grundstück der Beklagten auf einer Breite von 2m an der westlichen Grundstücksgrenze zu begehen oder mit beliebigen Fahrzeugen zu befahren. Die Kläger begehren ein breiteres Notwegerecht, um den Weg mit üblichen Pkw gefahrlos nutzen zu können. Sie wenden sich außerdem gegen 2 Tore, die die Beklagten angebracht haben und gegen Gebäudeteile, die unstreitig in den Weg hineinragen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Kläger etwaige Beeinträchtigungen durch die Tore hinzunehmen hätten. Sie machen widerklagend u. a. geltend, der Beseitigungsanspruch sei wegen Eintritts der Verjährung erloschen. Außerdem seien die Kläger verpflichtet, sich an den Unterhaltskosten des Weges zu beteiligen.

Das OLG Karlsruhe gab den Klägern nur teilweise Recht und stellte klar:

Tore sind im Grundsatz zu dulden

Bei einem Wegerecht ist die Beeinträchtigung der Durchfahrt durch ein Tor nur dann geringfügig, wenn es für jedermann möglich ist, das Tor zu öffnen. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste das Tor zumindest einen Briefkasten, eine beleuchtete Klingel und Gegensprechanlage sowie einen elektrischen Türöffner neben einer entsprechenden Beleuchtung der Schlösser für eine Öffnung bei Nacht aufweisen. Für Notlagen wäre die Möglichkeit einer Notöffnung vorzuhalten. Unter dieser Prämisse müssen die Kläger das Tor dulden (Schonpflicht nach § 1020 BGB).

Auch besteht hier nach Meinung des Gerichts kein Notwegerecht. Allerdings müssen die Beklagten einige bauliche Veränderungen vornehmen. Das Gericht verneinte insoweit die Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung eines Überbaus in ein Wegerecht.

Schließlich müssen sich die Hinterlieger auch an den Unterhaltskosten für den Weg beteiligen.

(OLG Karlsruhe, Urteil v. 9.12.2014, 9a U 8/14, NJOZ 2015 S. 244)

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