Leitsatz
Überlässt eine vermögensverwaltende Personengesellschaft Wirtschaftsgüter im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung, werden diese als Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft behandelt. Sofern gleichzeitig die Voraussetzungen für Sonderbetriebsvermögen bei der Betriebspersonengesellschaft erfüllt sind, tritt diese Eigenschaft mit Ende der Betriebsaufspaltung durch Wegfall der personellen Verflechtung wieder in Erscheinung.
Sachverhalt
Die X GmbH & Co. KG betrieb ein Maschinenbauunternehmen. Das Betriebsgebäude und der zugehörige Grund und Boden standen im Eigentum der Y-Grundstücksverwaltungs-GbR, deren Gesellschafter die Kommanditisten der KG waren. Im Frühjahr 1992 stellte die KG ihren aktiven Betrieb ein. Am 1.6.1992 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der KG eröffnet. Im Juli 1993 stellte das Konkursgericht das Verfahren mangels Masse ein. Das Finanzamt berücksichtigte im Gewinnfeststellungsbescheid der KG für 1992 einen Gewinn aus der Entnahme des Grundstücks von 1 058 663 DM.
Das Grundstück war 1992 zunächst nicht als Betriebsvermögen in der Steuerbilanz der KG zu erfassen. Zwischen der KG und der GbR bestand infolge personeller und sachlicher Verflechtung eine Betriebsaufspaltung. Folge: das Grundstück musste als Betriebsvermögen der Besitz-GbR bilanziert werden, so der BFH zur Lösung der Bilanzierungskonkurrenz bei mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung. Die KG hat – wohl nach der früher anderslautenden Rechtsprechung – das Grundstück mithin zu Unrecht als Sonderbetriebsvermögen ihrer Gesellschafter bilanziert.
Mit Eröffnung des Konkursverfahrensendete die Betriebsaufspaltung. Das Konkursverfahren über das Vermögen der Betriebsgesellschaft bewirkt ein Ende der personellen Verflechtung. Das Ende der Betriebsaufspaltung hat für die Besitzgesellschaft prinzipiell eine Betriebsaufgabe zur Folge. Da die GbR vermögensverwaltend tätig war, konnte sie ohne die Wirkungen der Betriebsaufspaltung keine betrieblichen Einkünfte mehr erzielen, so dass von einer Betriebsaufgabe der GbR auszugehen ist. Mit Wegfall der Bilanzierungskonkurrenz lebt die Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen jedoch wieder auf; das Wirtschaftsgut ist von diesem Augenblick an als Sonderbetriebsvermögen bei der Betriebsgesellschaft zu bilanzieren. Voraussetzung hierfür ist, dass die Betriebsgesellschaft noch einen Betrieb unterhält und nicht ebenfalls ihren Betrieb aufgegeben hat. Hierzu hat das FG noch keine Feststellungen getroffen. Der BFH hält die Revision der Kommanditisten für begründet und hat die Sache an das FG zurückverwiesen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 30.8.2007, IV R 50/05.