Leitsatz
Es ist ernstlich zweifelhaft i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, ob die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG für den Erwerb eines Anteils an einer KG nachträglich gemäß Abs. 5 Nr. 1 der Vorschrift wieder entfallen, wenn der Anteil dadurch untergeht, dass über das Vermögen der KG das Konkursverfahren eröffnet wird und der Konkursverwalter den Gewerbebetrieb der KG aufgibt.
Sachverhalt
A erbte im April 1998 einen KG-Anteil und eine Beteiligung an einer GbR. In der GbR befand sich Grundbesitz, der an die KG verpachtet und dort als Sonderbetriebsvermögen erfasst war. Die KG fiel im September 1998 in Konkurs. Das Finanzamt gewährte zunächst die Vergünstigungen nach § 13a Abs. 1, 2 ErbStG. Später entzog es diese, weil der Konkurs der KG zur Betriebsaufgabe geführt habe. Der BFH hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Finanzamts.
Entscheidung
Die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils steht der Aufgabe eines Gewerbebetriebs als steuerschädliche Veräußerung i.S. von § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ErbStG gleich und kann zum Verlust der Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG führen. Die Begriffe "Veräußerung" und "Aufgabe" sind dem § 16 Abs. 1 und 3 EStG entlehnt, worunter stets auch die Aufgabe von Mitunternehmeranteilen fiel.
Die Aufgabe des Gewerbebetriebs der KG durch den Konkursverwalter, der dabei in Ausübung seines Verwaltungs- und Verfügungsrechts nach § 6 Abs. 2 KO anstelle der KG als Gemeinschuldnerin gehandelt hat, schlägt auf die Kommanditisten als Aufgabe ihres Gesellschaftsanteils durch. Es ist jedoch ernstlich zweifelhaft, ob der Wegfall der Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG aufgrund einer konkursbedingten Aufgabe des KG-Anteils mit dem Sinn und Zweck des § 13a Abs. 5 ErbStG vereinbar ist. Im Konkurs schlagen sich die höheren Risiken betrieblich gebundenen Vermögens nieder, sodass bei lediglich summarischer Prüfung in Betracht kommt, § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG dahin auszulegen, dass eine Nachbesteuerung zu unterbleiben hat.
Keine Veranlassung für eine restriktive Auslegung besteht jedoch hinsichtlich des nicht vom Konkurs erfassten Sonderbetriebsvermögens, das dem Gesellschafter unter Wegfall der bisherigen betrieblichen Bindung verblieben ist. Allein die Tatsache, dass dieses Vermögen seine Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen infolge des Konkurses der KG verloren hat, hindert die Nachbesteuerung gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG nicht.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist im Verfahren über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ergangen. Der Hinweis auf den Sinn und Zweck des § 13a ErbStG dürfte eindeutig sein: Sollen die Vergünstigungen den besonderen Risiken betrieblich gebundenen Vermögens Rechnung tragen, darf die Vergünstigung nicht ausgerechnet in den Fällen versagt werden, in denen sich diese später realisieren.
Link zur Entscheidung
BFH-Beschluss vom 7.7.2004, II B 32/04