Erteilung nur in Ausnahmefällen

Zusätzliches Interesse des Gläubigers

Eine 2. vollstreckbare Ausfertigung eines Titels kann nur erteilt werden, wenn der Gläubiger ein zusätzliches Interesse hieran hat und keine überwiegenden berechtigten Interessen des Schuldners entgegenstehen. Ein solches Interesse des Gläubigers kann bestehen, etwa bei Verlust der ersten Ausfertigung oder wenn sich anhand der Akten nicht feststellen lässt, ob der Gläubiger die erste Ausfertigung erhalten hat. Auch kann ein solches Interesse bestehen, wenn gleichzeitig an mehreren Orten in verschiedene Vermögenswerte des Schuldners vollstreckt werden soll.

Gefahr einer Doppelvollstreckung

Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung ist nur in Ausnahmefällen zu erteilen. Von einem überwiegenden Schuldnerinteresse ist dann auszugehen, wenn die Gefahr einer Doppelvollstreckung begründet wird. Dem steht es gleich, wenn der Gläubiger im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung mit dem Schuldner den Vollstreckungstitel herausgibt.

Im Verfahren nach § 733 ZPO kommt es nicht darauf an, ob die Herausgabe des Vollstreckungstitels unter Vorspiegelung falscher Tatsachen hervorgerufen wurde.

(OLG Koblenz, Beschluss v. 7.6.2013, 3 W 295/13; vgl. auch LG Hagen, Beschluss v. 17.9.2012, 3 T 400/11, Rpfleger 2013 S. 284)

Erste Ausfertigung nicht beim Gläubiger angekommen

Beweislast

Hat ein Gericht die vollstreckbare Ausfertigung erteilt und macht der Gläubiger geltend, diese nicht erhalten zu haben, so kommt nur die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in Betracht. Die Beweislast trifft den Gläubiger; insoweit genügt die Glaubhaftmachung.

(OLG München, Beschluss v. 23.8.2012, 12 WF 1337/12, FamRZ 2013 S. 485; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.10.2012, 7 W 56/12, RPfleger 2013 S. 283)

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