Leitsatz
Gibt der Arbeitgeber Provisionen, die er von Verbundunternehmen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erhalten hat, an eigene Arbeitnehmer weiter, gewährt er Bar– und nicht Sachlohn, wenn eine Vermittlungsleistung nur den Verbundunternehmen erbracht wird und auch nur diesen gegenüber Ansprüche bestehen, mit der Folge, dass weitergeleitete Provisionen nicht nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten sind.
Sachverhalt
Eine Bank vermittelte gegenüber sog. Verbundpartnern Versicherungsverträge, für die sie von den Verbundpartnern Provisionen erhielt. Soweit Mitarbeiter der Bank in die Vermittlung von Versicherungsverträgen gegenüber Bankkunden eingeschaltet waren, wurden sie an der Abschlussprovision beteiligt. Waren Mitarbeiter selbst oder Familienangehörige Versicherungsnehmer, wurde die Abschlussgebühr an den Mitarbeiter in voller Höhe weitergeleitet, weil die Bank an den eigenen Arbeitnehmern nicht verdienen wollte. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass die an die Mitarbeiter in den Fällen weitergegebenen Provisionen, in denen diese selbst bzw. deren Angehörige Versicherungsnehmer waren, nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden waren. Die Bank war davon ausgegangen, dass die Provisionen um den Rabattfreibetrag von 1 080 EUR pro Jahr gekürzt werden durften. Das sahen Finanzamt und BFH anders.
Hinweis
Die besondere Rabattbesteuerung unter Berücksichtigung des Rabattfreibetrags von 1 080 EUR jährlich setzt voraus, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen aus dessen Produktpalette verbilligt erhält. Hierbei handelt es sich um eine Sonderbewertung von Sachbezügen, die auf Barlohn keine Anwendung findet.
Im Urteilsfall hatte die Bank ihren Arbeitnehmern keinen verbilligten Versicherungsschutz verschafft. Die Mitarbeiter hatten weder geringere Beiträge zu entrichten noch wurden ihnen günstigere Leistungsbedingungen gewährt. Es bestanden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bank ihren Arbeitnehmern verbilligte Vermittlungsleistungen erbracht hatte. Zwar wäre für Vermittlungsleistungen die Rabattbesteuerung insofern in Betracht gekommen, als das Vermitteln von Versicherungen zur Produktpalette der Bank gehörte. Zwischen der Bank und ihren Arbeitnehmern bestanden jedoch keine Rechtsbeziehungen, nach denen die Bank von ihren Arbeitnehmern Provision hätte verlangen können und auf die sie anschließend mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis hätte verzichten können.
Bei der Weitergabe der von der Bank verdienten Provisionen an die Mitarbeiter lag somit Barlohn vor. Hierauf ist die Rabattbesteuerung nicht anwendbar. Dies erscheint unmittelbar einsichtig. Schließlich ist Barlohn nach dem Nominalwertprinzip mit dem Nennwert zu erfassen. Er bedarf keiner gesonderten Bewertung.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 23.8.2007, VI R 44/05.