Scheitert eine Partnerschaft, kann gerade bei nicht verheirateten Paaren die "Abwicklung" Schwierigkeiten bereiten und zu Streit führen. Aktuelle Gerichtsentscheidungen belegen dies.

Investitionen für Haus des Partners

In einem Fall hatte der Partner für das im Eigentum seiner Partnerin stehende Haus Aufwendungen getätigt, auch in der Erwartung, er werde Miteigentümer des Hauses. Nach der Trennung begehrte er Ausgleich für die Investitionen und die Wertsteigerung – doch ohne Erfolg.

Das Gericht befand: Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht nur bei Leistungen, die über das tägliche Zusammenlegen hinausgehen, und setzt eine Zweckabrede voraus, wonach ein Partner das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können. Dies konnte der Kläger nicht beweisen.

(OLG Brandenburg, Urteil v. 9.2.2016, 3 U 8/12, dazu Struck, NZFam 2016, S. 336)

Fazit

Bei Investitionen in fremdes Vermögen ist eine Vereinbarung über eine Rückerstattung anzuraten, etwa durch einen (formlos möglichen) Darlehensvertrag. Damit ist klargestellt, dass keine Schenkung vorliegt. Solche Regelungen können sich auch bei Eheleuten empfehlen.

Mitberechtigung am Konto

In einem anderen Fall ging es um die Berechtigung an einem Kontoguthaben. Nach dem Tod des Partners, der alleiniger Kontoinhaber war, stritten sich dessen Kinder und die Lebenspartnerin um das stattliche Guthaben von rund 85.000 EUR. Hier hatte die Partnerin Glück, weil verschiedene Gesichtspunkte für ihre Mitberechtigung sprachen.

Das OLG Schleswig entschied: Auch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können konkludent eine (hälftige) Bruchteilsberechtigung (§ 742 BGB) des Partners, der nicht Kontoinhaber ist, an einer Kontoforderung vereinbaren. Eine derartige konkludente Vereinbarung ist insbesondere anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die eingezahlten Sparguthaben eine gemeinsame Zweckverfolgung – hier: Unterhaltung und Renovierung einer Eigentumswohnung, an der beide Miteigentum zu ½ haben – feststellen lässt.

(OLG Schleswig, Urteil v. 17.11.2015, 3 U 30/15, FamRZ 2016 S. 993)

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