Wie rutsche ich richtig?

Eine wellenförmige Schwimmbadrutsche muss mit deutlichen Hinweisen zur richtigen Rutschhaltung beschildert werden, wenn die richtige Rutschhaltung zur Vermeidung von Unfall- und Verletzungsrisiken geboten ist. Das stellte das OLG Hamm klar in einem Fall, in dem die seinerzeit 22 Jahre alte Klägerin im Sommer 2009 bei der Benutzung einer wellenförmigen Rutsche in einem Freibad verunfallt war. Sie zog sich eine Berstungsfraktur an der Lendenwirbelsäule zu und verlangte von der Betreiberin des Bades Schadensersatz. Dazu hat sie behauptet, die Rutsche sei in ihrer Formgebung fehlerhaft, weil die Wellenform die – sich bei ihrem Unfall realisierte – Gefahr berge, dass Nutzer abheben und sich dann beim Aufkommen auf der Rutschbahn verletzen könnten. Dies bestätigten auch weitere Rutschunfälle anderer Nutzer. Unstreitig sei an der Rutsche ein die Gefahr des Abhebens ansprechender bildlicher Warnhinweis nicht vorhanden gewesen. Dieser sei erforderlich gewesen und hätte sie, so die Klägerin, vom Benutzen der Rutsche abgehalten.

Rutsche ordnungsgemäß

Doch die Schadensersatzklage ist erfolglos geblieben. Sachverständig beraten hat der Senat keine unfallursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten feststellen können. Die Rutsche habe den sicherheitstechnischen Anforderungen der einschlägigen DIN-Vorschriften genügt. Der infrage stehende Rutschtyp weise kein erhöhtes Gefährdungspotenzial auf, das über das übliche Risiko bei der Benutzung einer solchen Anlage hinausgehe und vom Benutzer nicht ohne Weiteres erkennbar sei. Die Gefahren seien vermeidbar, wenn der Nutzer die an der Rutsche angebrachten Benutzerhinweise beachte. Das gelte auch unter Berücksichtigung der weiteren Unfälle, die sich ebenfalls im Sommer 2009 auf der Rutsche ereignet hätten. Werde in den durch die Rutschhinweise vorgegebenen Rutschpositionen – sitzend und nach vorne vorgebeugt – gerutscht, sei ein ungewolltes Abheben physikalisch nicht möglich. Der Nutzer könne lediglich subjektiv den Eindruck eines Abhebens erhalten, tatsächlich liege dem nur ein geringerer Anpressdruck auf der Welle zugrunde. Erst dann, wenn der Nutzer – den Rutschhinweisen nicht mehr entsprechend – eine aufrechte Sitzhaltung einnehme, komme er auf einer Welle in eine ungünstige Position. Mit einer den vorhandenen Benutzerhinweisen entsprechenden Rutschposition seien die Verletzungen der Klägerin nicht zu erklären.

Beschilderung ausreichend

Die Beklagte hafte auch nicht deswegen, weil sie die Nutzer unzureichend instruiert oder beaufsichtigt habe. Auf die korrekte Sitzhaltung habe die Beschilderung hinreichend hingewiesen. Eines Warnhinweises auf die nicht vorhandene Gefahr des unwillentlichen Abhebens habe es nicht bedurft.

(OLG Hamm, Urteil v. 6.5.2014, 9 U 13/14)

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