Haftung

Werden Beschäftigte an ihrem Arbeitsplatz bestohlen, haften Arbeitgeber nur für Gegenstände, die ein Arbeitnehmer üblicherweise zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führt.

Einem Mitarbeiter eines Krankenhauses waren an seinem Arbeitsplatz Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000 EUR gestohlen worden. Nach seinen Angaben hatte er die gestohlenen Gegenstände bei Dienstbeginn im Rollcontainer seines Schreibtisches verschlossen, um sie nach Feierabend in einem Bankschließfach zu deponieren.

Aufgebrochener Container

Wegen Arbeitsüberlastung habe er von diesem Plan aber abgesehen. Einige Tage später habe er dann feststellen müssen, dass die üblicherweise verschlossene Tür zu seinem Büro aufgeschlossen und der Rollcontainer aufgebrochen worden sei.

Der Mitarbeiter machte seinen Arbeitgeber für den Diebstahl des Schmucks und der Uhren verantwortlich. Er behauptete, dass man in sein Büro nur deswegen habe eindringen können, weil einer Mitarbeiterin kurz zuvor nach Aufbruch ihres Spindes ein Generalschlüssel entwendet worden sei. Der Arbeitgeber habe es versäumt, durch klare Anweisungen oder Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels zu sorgen. Dadurch sei der Diebstahl der Wertsachen ermöglicht worden.

Die Klage wurde abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts erstrecken sich die Schutzpflichten eines Arbeitgebers bezüglich der von seinen Beschäftigten in den Betrieb mitgebrachten Sachen in der Regel nur auf solche Gegenstände, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führt oder aber für die Ausübung seiner Arbeit benötigt. Nur bezüglich solcher Sachen oder Gegenstände habe der Arbeitgeber ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung der eingebrachten Sachen zu schützen.

Begrenzte Schutzpflicht des Arbeitgebers

Hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebrachter Gegenstände lassen sich nach Auffassung des Gerichts keine Obhuts- und Verwahrungspflichten begründen. Um den Arbeitgeber nicht ebenso unerwarteten wie unkalkulierbaren Haftungsrisiken auszusetzen, gelte dieses speziell für Wertgegenstände.

(LAG Hamm, Urteil v. 21.1.2016, 18 Sa 1409/15)

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