Kein Versicherungsschutz
Es liegt kein über das Leitungswasserrisiko in der Gebäudeversicherung gedeckter Nässeschaden vor, wenn beim Duschen in einem durchgehend gefliesten Raum Leitungswasser über defekte Bodenfliesen oder deren Fugen ins Mauerwerk dringt. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts München I.
Die Klägerin hatte für ein Gebäude bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung abgeschlossen. Diese beinhaltete auch eine Leitungswasserversicherung.
Definition Leitungswasser
Vereinbarungsgemäß hatte der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen zu leisten, die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt wurden. Leitungswasser im Sinne der Bedingungen war "Wasser, das aus den fest verlegten Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung, aus den sonstigen, mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung, aus den Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist."
Undichte Fliesenfugen
Im 1. Obergeschoss des versicherten Gebäudes wurde ein Fitnessstudio betrieben. Dort kam es zu einem Wasserschaden in der Herrendusche. Bei der durchgeführten Leckortung stellte sich heraus, dass Wasser durch Fliesenfugen ins Mauerwerk gelangt war.
Die Beklagte war der Ansicht, ein versicherter Leitungswasserschaden liege nicht vor. Ursächlich für den Schaden seien undichte Fliesenfugen sowie gerissene Fliesen. Ein Rohrbruch oder eine sonstige Beschädigung an Rohren habe unstreitig nicht vorgelegen.
Nach Auffassung des Landgerichts hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Leckortungs- und Sanierungskosten, da ein versicherter Leitungswasserschaden im Sinne der Bedingungen nicht vorlag.
Kein bestimmungswidriger Wasseraustritt
Von einem Leitungswasserschaden hätte man gemäß den Versicherungsbedingungen ausgehen können, wenn Wasser aus fest verlegten Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder aus sonstigen mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten wäre. Das war hier nicht der Fall.
Ein Rohrbruch lag unstreitig nicht vor. Das Leitungswasser war auch bestimmungsgemäß aus dem Duschkopf ausgetreten und dann bestimmungswidrig durch undichte Fugen und Risse in den Fliesen in das Mauerwerk eingetreten. Es handelt sich insbesondere nicht um den Fall des bestimmungswidrigen Austritts aus fest verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung.
Schließlich war das Wasser auch nicht aus Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten.
(LG München I, Urteil v. 13.4.2017, 25 O 20241/16)