Leitsatz

Ein Fußball-Nationalspieler, dem der DFB Anteile an den durch die zentrale Vermarktung der Fußball-Nationalmannschaft erwirtschafteten Werbeeinnahmen überlässt, erzielt insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn er mit Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative handelt.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger war als Lizenzspieler im Sinne des Lizenzspielerstatuts des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) für einen Verein der Fußball-Bundesliga tätig. Ferner nahm er an Spielen der deutschen Fußball-Nationalmannschaft teil. Der Arbeitsvertrag mit seinem Verein enthielt die Verpflichtung, auf Verlangen des DFB als Nationalspieler tätig zu werden. Daneben verpflichtete sich der Steuerpflichtige gegenüber dem DFB schriftlich, bei Spielen und Lehrgängen der Nationalmannschaft die vom DFB gestellte Sportkleidung – mit Werbeaufdrucken – zu tragen, sowie an Werbeterminen mit der Nationalmannschaft teilzunehmen. Hierfür erhielt er einen Anteil an den Werbeeinnahmen, die der DFB aus der Vermarktung seiner Nationalmannschaft erzielte. Streitig ist, ob seine Einkünfte aus der Teilnahme an Werbeleistungen des DFB Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind. Der Steuerpflichtige vertrat die Auffassung, die Werbeeinnahmen seien Teil des über den Verein bezogenen Arbeitslohns.

Der BFH entscheidet ebenso wie zuvor das FG, dass die Einkünfte aus Werbeleistungen, die der Steuerpflichtige über den DFB bezogen hat, der Gewerbesteuer unterliegen. Die Einkünfte von Berufssportlern sind in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung dahingehend beurteilt worden, dass die von einem Verein bezogene laufende Vergütung für die sportliche Betätigung im Rahmen einer Mannschaft zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehört. Demgegenüber werden Einkünfte aus Werbeleistungen eines Sportlers, die auf von diesem geschlossenen Verträgen beruhen, als gewerblich angesehen. Die vom FG vorgenommene Gesamtwürdigung, wonach der Steuerpflichtige hinsichtlich der über den DFB bezogenen Werbeeinnahmen mit Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko gehandelt hat, weist keinen Rechtsfehler auf. Auch die Auslegung des zwischen dem Steuerpflichtigen und V geschlossenen Arbeitsvertrags dahingehend, dass der Steuerpflichtige nicht schon arbeitsrechtlich zur Überlassung seiner Persönlichkeitsrechte zu Werbezwecken an den DFB verpflichtet war, ist nicht zu beanstanden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 22.2.2012, X R 14/10.

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