Leitsatz
Das Verfahren betrifft die Umsatzbesteuerung eines Ballonfahrers, der mit Heißluftballons von mehreren Unternehmen Werbefahrten durchführt. Diese überließen die Ballons dem Fahrer "unentgeltlich" zur Nutzung. Danach ist von tauschähnlichen Umsätzen (Tausch/tauschähnlicher Umsatz) auszugehen: Den "Werbefahrten" des Ballonfahrers als Leistung stand die Nutzungsüberlassung der Ballons durch die Unternehmen als Gegenleistung gegenüber. Streitig war der Ansatz der Gegenleistung für die Ballonfahrerleistung. Der BFH lehnte eine Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts dazu ab. Es stützte sich dabei auf die Grundsätze des BFH-Urteils V R 21/01. Da dieses leider "schief" geraten war, wird die Rechtslage ohne neue Klärung jedenfalls nicht überzeugender.
Diese Rechtsprechung geht zwar von den Grundsätzen zur Bemessung der Tauschgegenleistung aus, wie sie der EuGH gemeinschaftsrechtlich vorgegeben hat. Diese bedeuten auf den Streitfall übertragen: Die Leistung des Ballonfahrers kann hier nicht nach einem in Geld festgelegten Entgelt bemessen werden, weil ein solches nicht vereinbart wurde. Maßgebend ist vielmehr der Wert der für die Durchführung der Ballonfahrten empfangenen Gegenleistungen. Dabei kommt es aber nicht auf einen "objektiven" Wert der Gegenleistung an. Vielmehr ist der Wert als "subjektiver" Wert aus der Sicht des Empfängers dieser Gegenleistung zu bestimmen. Es ist also darauf abzustellen, was der Ballonfahrer für die Nutzungsüberlassung der Ballons durch die Unternehmer aufzuwenden bereit ist. Das ist sein Aufwand für seine Fahrtenleistungen, so der EuGH.
Was macht der BFH mit diesen Grundsätzen? Er dreht sie schlicht um und prüft (ausdrücklich) nicht die Aufwendungen ("Kosten") des leistenden Ballonfahrers, sondern den Wert der Aufwendungen der Balloneigentümer für die Nutzungsüberlassung, die diese für den Erhalt der Ballonfahrtleistungen des Ballonfahrers aufbringen. Das ist die falsche Seite: es geht nicht um die Besteuerung der Tauschleistung der Unternehmen in Gestalt der Ballonüberlassung. Möglicherweise beruht diese Prüfung des (doch wieder "objektiv" gesehenen) Werts der Gegenleistung auf einer Erwägung des BFH-Urteils V R 21/01, dass sich die Bemessungsgrundlagen der beiden Tauschleistungen "gleichwertig" gegenüberstehen müssten. Das ist leider von einer zutreffenden Anwendung der Tauschgrundsätze des EuGH ebenso weit entfernt, wie der wiedergegebene Prüfungsansatz.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss v. 11.11.2008, XI B 17/08, BFH/NV 2009 S. 429