Leitsatz

  1. Erstattet der erste Unternehmer in einer Leistungskette dem Endverbraucher einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers (an seinen Abnehmer der nächsten Stufe). Der erste Unternehmer hat deshalb den für seinen Umsatz geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 12.1.2006, V R 3/04, BStBl II 2006, S. 479 = INF 2006, S. 329).
  2. Preisnachlässe, die dem Telefonkunden vom Vermittler des Telefonanbietervertrags gewährt werden, mindern die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der vom Vermittler dem Telefonunternehmen gegenüber erbrachten Vermittlungsleistung.
 

Sachverhalt

Eine GmbH vermittelte im Wesentlichen Kunden an verschiedene Mobiltelefon-Anbieter. Die zwischen Kunden und Mobiltelefon-Anbietern geschlossenen Verträge hatten regelmäßig eine Laufzeit von 24 Monaten. Die GmbH erhielt beim Abschluss eines solchen Vertrags von den Telefongesellschaften Vermittlungsprovisionen inklusive gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Um die Kunden zum Vertragsabschluss zu bewegen, zahlte die GmbH ihnen je Monat ordnungsgemäß eingehaltener Vertragslaufzeit eine Vergütung von 20 DM. Diese Vergütung sah sie als Preisnachlass an, der die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage minderte.

Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, zwischen den Telefonanbietern und der GmbH finde ein Leistungsaustausch statt, nicht jedoch zwischen der GmbH und den Kunden. Der den Kunden von der GmbH gewährte Preisnachlass mindere weder das Entgelt des Telefonanbieters noch die Provision der GmbH. Das FG wies die Klage ab, die Revision hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH[1] hat sich bereits der EuGH-Rechtsprechung zur Entgeltsminderung durch "Vergütungen" an Endkunden als "Verkaufsförderungsmaßnahmen" angeschlossen. Danach sind die von der GmbH den Endkunden gewährten "Vergütungen" Preisnachlässe und mindern die Bemessungsgrundlage der von der GmbH an die Telefongesellschaften erbrachten Vermittlungsleistungen.

Die GmbH ist in der hier maßgebenden Leistungskette erster Unternehmer; sie erbringt Vermittlungsleistungen an die Telefongesellschaften. Diese schließen die von der GmbH vermittelten Telefonverträge mit den Endkunden. Damit mindert sich die Bemessungsgrundlage der von der GmbH an die Telefongesellschaften erbrachten Vermittlungsumsätze um die Beträge, die den Telefonkunden als Endverbrauchern von der GmbH vergütet wurden. Der Vorsteuerabzug der Telefongesellschaften aus den von der GmbH berechneten Vermittlungsleistungen ändert sich dadurch nicht, auch wird die Rechnung durch die Änderung der Bemessungsgrundlage bei der GmbH nicht unrichtig. Im Gesamtergebnis erhält der Fiskus damit die Umsatzsteuer, die in dem vom Endverbraucher aufgewendeten Betrag enthalten ist.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung betrifft einen weiteren Anwendungsfall für die Preisnachlass-Grundsätze des EuGH[2]. Vorangegangen war der Reisebüro-[3] und der Parkchip-Fall[4].

Die Auffassung des Finanzamts beruhte noch auf der früheren BFH-Rechtsprechung zu solchen Provisionsteilungen[5]. Das FG hatte dagegen abweichend von vorstehender Rechtsprechung gemeint, dass das Zahlungsversprechen der GmbH zu einer vertraglichen Beziehung zwischen ihr und den Endkunden mit der Folge führt, dass Letztere der GmbH nachhaltige Leistungen in Gestalt des Abschlusses und der Einhaltung des Telefonanbietervertrags erbringen und die Vergütung der GmbH von monatlich 20 DM das Entgelt für diese Leistung ist. Beide Auffassungen sind hinfällig.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 13.7.2006, V R 46/05

[2] Vgl. EuGH-Urteile vom 24.10.1996, C-317/94 (Elida Gibbs Ltd.), BStBl II 2004, S. 324; vom 15.10.2002, C-427/98 (Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland), BStBl II 2004, S. 328
[3] Vgl. BFH-Urteil vom 12.1.2006, a.a.O. (Fn. 1)

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