Leitsatz

  1. Aufwendungen für eine erstmalige, vom Arbeitsamt unterstützte Berufsausbildung zur Bürokauffrau können Werbungskosten sein, soweit sie die Kostenerstattungen nach § 45 AFG (jetzt §§ 79, 81 SGB III) übersteigen.
  2. Das Unterhaltsgeld i.S. des § 44 AFG (jetzt §§ 77, 153 SGB III) ist demgegenüber nicht nach § 3c EStG anzurechnen (Fortführung der Rechtsprechung aus BFH, Urteil v. 4.3.1977, VI R 213/75, BStBl 1977 II S. 507).
 

Entscheidung des BFH

Der BFH hat seine jüngere Rechtsprechung konsequent fortgeführt und entschieden, dass auch Aufwendungen für eine erstmalige, vom Arbeitsamt unterstützte Berufsausbildung Werbungskosten sein können, soweit sie die steuerfreie Sachkostenerstattung durch die Arbeitsverwaltung übersteigen. Hiervon ausgehend wurden im Urteilsfall die steuerfreien Fahrtkostenerstattungen nach den § 79 SGB III und § 81 SGB III auf die entstandenen Werbungskosten angerechnet, während eine Anrechnung des nach den § 153 SGB III und § 77 SGB III gezahlten Unterhaltsgeldes unterblieb.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 13.10.2003, VI R 71/02, BFH/NV 2004 S. 134

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?