Leitsatz
- Ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC kann ein Arbeitsmittel i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sein. Eine private Mitbenutzung ist unschädlich, soweit sie einen Nutzungsanteil von etwa 10 % nicht übersteigt.
- Die Kosten eines gemischt genutzten PC sind aufzuteilen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer solchen Aufteilung nicht entgegen.
- Die Peripheriegeräte einer PC-Anlage sind regelmäßig keine geringwertigen Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG.
Sachverhalt
Ein bei einem Telekommunikationsunternehmen angestellter Techniker erwarb in der zweiten Hälfte des Streitjahres 1997 einen PC (1798 DM) nebst Zubehör (Scanner 169 DM, Drucker 328 DM, Maus und Kabel 179 DM). Die Aufwendungen für das Zubehör (676 DM) machte er in voller Höhe und für den PC – ausgehend von einer dreijährigen Nutzungsdauer – mit 599 DM als Werbungskosten geltend. Dazu trug er vor, er habe den PC zu Hause zwischen 10 und 20 Stunden monatlich beruflich und daneben privat nur für Schreibarbeiten genutzt. Der Arbeitgeber bescheinigte ihm, der PC werde in großem Maße für berufliche Zwecke genutzt. Die dienstlichen Rechner verfügten weder über Scanner noch über CD-ROM-Laufwerke. Da die CD-ROM ein in der Abteilung häufig genutztes Medium sei, würden die erforderlichen Tätigkeiten auf dem privaten PC durchgeführt. Das Finanzamt versagte den Abzug, da der PC nicht so gut wie ausschließlich beruflich genutzt werde. Im Klageverfahren erläuterte der Arbeitnehmer durch Schilderung der Tätigkeiten im Einzelnen die Erforderlichkeit des Arbeitens mit dem privaten PC und gab nunmehr die berufliche Nutzungszeit mit ca. 24 Stunden im Monat und im Einzelfall beträchtlich darüber hinaus an, während die private Nutzung allenfalls 2 Stunden im Monat betragen habe (insgesamt ca. 8,3 %). Das FG ging davon aus, dass für Scanner und Drucker als geringwertige Wirtschaftsgüter der volle Betrag (497 DM) und für den PC samt Zubehör eine Abschreibung von 659 DM (1/3 von 1977 DM) in Betracht komme. Für beide nahm das FG per Schätzung einen beruflichen Anteil von 35 % an, was zu einem Abzugsbetrag von 403 DM führte. Auf die Revision beider Beteiligter verwies der BFH die Sache an das FG zurück.
Entscheidung
Laut BFH kann entgegen dem FG bei einem privat angeschafften PC, der außerhalb der Dienstzeit zu Hause genutzt wird, nicht typischerweise von einer deutlich überwiegenden Privatnutzung ausgegangen werden. Zwar wird ein solcher PC typischerweise auch privat genutzt. Es gibt aber keinen Erfahrungssatz über die Höhe des privaten Nutzungsanteils. Insbesondere kann ohne konkrete Anhaltspunkte keine überwiegende Privatnutzung angenommen werden. Folglich kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass der PC ein Arbeitsmittel ist. Letzteres liegt vor, wenn der PC nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird, was bis zu einem privaten Nutzungsanteil von ca. 10 % angenommen werden kann.
Liegt kein Arbeitsmittel vor, sind die Aufwendungen aufzuteilen. Dem steht nicht entgegen, dass im Normalfall § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG eine griffweise Schätzung verbietet, wenn nicht objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen. Denn dem mit Wirkung ab 2000 eingeführten § 3 Nr. 45 EStG ist eine gesetzgeberische Wertung zu entnehmen, die es erlaubt, für private PC vom Aufteilungsverbot abzusehen. § 3 Nr. 45 EStG, der die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen PC und Telekommunikationsgeräten von der Steuer befreit, kann zwar nicht auf andere als "betriebliche" PC entsprechend angewendet werden. Jedoch würde es einen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn bei einem privaten PC ein Werbungskostenabzug vollständig ausgeschlossen wäre, zumal der Gesetzgeber in § 3 Nr. 45 EStG eine Verbindung von beruflichen und privaten Erwägungen ausdrücklich billigt, ja sogar fördert.
Steht fest, dass ein PC tatsächlich in nicht unwesentlichem Umfang beruflich genutzt worden ist, lässt sich der konkrete Umfang aber nicht näher bestimmen, so ist zu schätzen. Angesichts der in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten bei der Bestimmung des beruflichen Nutzungsanteils erscheint es – wenn eine nicht unerhebliche berufliche Nutzung glaubhaft ist – regelmäßig vertretbar, typisierend und pauschalierend von einer jeweils hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung auszugehen. Will einer der Beteiligten von diesem Maßstab abweichen, liegt es an ihm, die hierfür sprechenden Umstände näher darzulegen und nachzuweisen.
Drucker und Scanner sind als Peripheriegeräte eines PC regelmäßig keine geringwertigen Wirtschaftsgüter, da sie zwar selbständig bewertungsfähig, aber nach betrieblicher Zweckbestimmung und technischer Abgestimmtheit nicht selbständig nutzungsfähig sind. Etwas anderes gilt aber für Kombinationsgeräte, die beispielsweise nicht nur als Drucker, sondern unabhängig von dem Rechner und den übrigen Peripheriegeräten auch als Fax und Kopierer genutzt werden können. Das gleiche gilt für exter...