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Werbungskosten bei häuslichem Computer nebst Zubehör

Michael-Ingo Thomas
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Leitsatz

  1. Ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC kann ein Arbeitsmittel i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sein. Eine private Mitbenutzung ist unschädlich, soweit sie einen Nutzungsanteil von etwa 10 % nicht übersteigt.
  2. Die Kosten eines gemischt genutzten PC sind aufzuteilen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer solchen Aufteilung nicht entgegen.
  3. Die Peripheriegeräte einer PC-Anlage sind regelmäßig keine geringwertigen Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG.
 

Sachverhalt

Ein bei einem Telekommunikationsunternehmen angestellter Techniker erwarb in der zweiten Hälfte des Streitjahres 1997 einen PC (1798 DM) nebst Zubehör (Scanner 169 DM, Drucker 328 DM, Maus und Kabel 179 DM). Die Aufwendungen für das Zubehör (676 DM) machte er in voller Höhe und für den PC – ausgehend von einer dreijährigen Nutzungsdauer – mit 599 DM als Werbungskosten geltend. Dazu trug er vor, er habe den PC zu Hause zwischen 10 und 20 Stunden monatlich beruflich und daneben privat nur für Schreibarbeiten genutzt. Der Arbeitgeber bescheinigte ihm, der PC werde in großem Maße für berufliche Zwecke genutzt. Die dienstlichen Rechner verfügten weder über Scanner noch über CD-ROM-Laufwerke. Da die CD-ROM ein in der Abteilung häufig genutztes Medium sei, würden die erforderlichen Tätigkeiten auf dem privaten PC durchgeführt. Das Finanzamt versagte den Abzug, da der PC nicht so gut wie ausschließlich beruflich genutzt werde. Im Klageverfahren erläuterte der Arbeitnehmer durch Schilderung der Tätigkeiten im Einzelnen die Erforderlichkeit des Arbeitens mit dem privaten PC und gab nunmehr die berufliche Nutzungszeit mit ca. 24 Stunden im Monat und im Einzelfall beträchtlich darüber hinaus an, während die private Nutzung allenfalls 2 Stunden im Monat betragen habe (insgesa...

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