Leitsatz

  1. Auch wenn ein auswärtiger Sprachkurs nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt, diese aber für die berufliche Tätigkeit ausreichen, kann der Kurs beruflich veranlasst sein und deshalb die Kursgebühr als Werbungskosten abgezogen werden.
  2. Die Wahl, einen Sprachkurs auswärts zu besuchen, ist regelmäßig privat mit veranlasst. Bei der deshalb gebotenen Aufteilung der Reisekosten in Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung kann dann auch ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab angezeigt sein.
 

Sachverhalt

K war im Jahr 2000 bei der Bundeswehr als Zugführer tätig und studierte Wirtschafts- und Organisationswissenschaften. Das Studium schloss er als Dipl.-Kaufmann ab. Nach Ablauf seiner Dienstzeit im Juni 2003 war K als Sicherheitsberater tätig. K nahm vom 14.8.2000 bis 8.9.2000 an einem Englischsprachkurs in Südafrika teil und machte dafür erfolglos Aufwendungen von 7.844 DM als Werbungskosten geltend. Die Klage war im ersten Rechtszug teilweise erfolgreich. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung, worauf das FG die Klage abwies.

 

Entscheidung

Die Revision des K war erfolgreich. Das FG muss nun erneut über die berufliche Veranlassung des Englischkurses entscheiden und gegebenenfalls die Reisekosten in privat motivierte nichtabziehbare und beruflich motivierte abziehbare Kosten aufteilen.

 

Kommentar

Praxishinweis

Kursgebühren zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen sind Werbungskosten, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Ob dies der Fall ist, entscheidet das FG als Tatsacheninstanz unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Reisekosten können nach der Rechtsprechung zum Aufteilungs- und Abzugsverbot auch anders als nach Zeitanteilen aufgeteilt werden. Die Aufteilung nach Zeitanteilen bietet sich insbesondere dann an, wenn auf die beruflich motivierte Reise ein privat motivierter Reiseteil folgt. Anderes kann gelten, wenn gleichzeitig private und berufliche Veranlassungsbeiträge vorliegen. Vor allem bei Reisen, denen kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt, kann auch der touristische Wert des Aufenthalts zu berücksichtigen sein.

Dies gilt vor allem für Sprachkurse, die an vielen Orten belegt werden können. Bei einem Sprachkurs an einem touristisch interessanten Ort, wovon bei einem Englischkurs in Südafrika auszugehen ist, schließt der BFH eine Aufteilung nach beruflichen Veranlassungsbeiträgen unter der Woche und privaten Veranlassungsbeiträgen an Wochenenden nicht aus. Darüber hinaus deutet der BFH einen weiten Beurteilungsspielraum für die Tatsacheninstanz an. Falls keiner der Beteiligten einen Aufteilungsmaßstab substanziell vortragen und nachweisen kann, können die mit der Reise verbundenen Kosten je hälftig aufgeteilt werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 24.2.2011, VI R 12/10.

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