Leitsatz

Leerstandszeiten bei der Untervermietung einzelner Räume innerhalb der eigenen Wohnung des Steuerpflichtigen sind nicht der Eigennutzung, sondern der Vermietungstätigkeit zuzurechnen, wenn ein solcher Raum nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer steht und feststeht, dass er weiterhin für eine Neuvermietung bereit gehalten wird.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige ist Eigentümer einer Wohnung mit 6 Wohnräumen und einer Gesamtfläche von 187 qm. Er nutzte in den Streitjahren 2001 und 2002 2 Zimmer mit einer Gesamtwohnfläche von 55 qm selbst; die weiteren 4 Zimmer mit einer Gesamtwohnfläche von 82 qm vermietete er – bereits seit 1994 – teilweise mit kurzen Unterbrechungen an verschiedene Untermieter. Die Gemeinschaftseinrichtungen der Wohnung wurden von sämtlichen Bewohnern genutzt.

Der Steuerpflichtige machte die auf die Gesamtwohnung entfallenden Aufwendungen anteilig als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus der Untervermietung geltend. Dabei rechnete er die auf die zur Vermietung bereitstehenden Zimmer entfallenden Aufwendungen auch für jene Zeiträume den Vermietungseinkünften zu, in denen diese Zimmer vorübergehend nicht vermietet waren. Das Finanzamt war der Meinung, dass die Leerstandszeiten nicht der Vermietung, sondern der Selbstnutzung zuzurechnen sind und kürzte die Werbungskosten entsprechend.

Der BFH entscheidet, dass die geltend gemachten, auf die zur Vermietung bereitstehenden Zimmer entfallenden Aufwendungen auch für jene Zeiträume, in denen diese Zimmer vorübergehend nicht vermietet waren, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind. Es gilt insoweit nichts anderes als bei einer Wohnung, die nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer steht. Bei der Untervermietung steht weder die räumliche Trennung zum Wohnbereich des Steuerpflichtigen noch die fehlende Abgeschlossenheit der zur Vermietung vorgesehenen Räume oder die (theoretische) jederzeitige Selbstnutzungsmöglichkeit der Annahme einer Einkünfteerzielungsabsicht entgegen. Objekt der Vermietung i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht zwingend eine abgeschlossene Wohnung.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 22.1.2013, IX R 19/11.

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