Leitsatz

Die einkommenswirksame Wertaufholung eines Beteiligungswerts gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG 1997 (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) umfasst auch eine frühere ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf den Buchwert der Beteiligung, die nach § 50c Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 nicht einkommenswirksam war.

 

Sachverhalt

Die X-GmbH hält sämtliche Anteile an der T-GmbH. Im Veranlagungszeitraum (VZ) 1991 kam es zu einer Gewinnausschüttung der T-GmbH, derzufolge die X-GmbH eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf den Beteiligungswert in Höhe von 1, 5 Mio. EUR vornahm. Dabei blieb ein Teilbetrag von 325 000 EUR nach § 50c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG ohne Auswirkung auf das zu versteuernde Einkommen (außerbilanzielle Hinzurechnung), da ein entsprechender Teil der Geschäftsanteile von einem nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner erworben worden war. Im VZ 1993 erfolgte eine wertänderungsbedingte Teilwertabschreibung auf die Beteiligung in Höhe von 864 700 EUR. Die X-GmbH hat 1999 eine Wertaufholung des Beteiligungswerts – infolge der gesetzlich zugelassenen Rücklagenbildung verteilt auf das Erstjahr und den restlichen Auflösungszeitraum – einkommenserhöhend berücksichtigt. Streitig ist, ob die frühere Teilwertabschreibung auf den Buchwert der Beteiligung, die nicht einkommenswirksam war, von der 1999 erfolgten einkommenswirksamen Wertaufholung des Beteiligungswerts nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG erfasst wird.

Der Auffassung, die außerbilanziell hinzugerechnete Teilwertabschreibung sei bei der Bemessung der Wertaufholung nicht zu berücksichtigen, folgt der BFH nicht. Dem Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 EStG ist nicht zu entnehmen, dass die steuerpflichtige Wertaufholung eine "steuerwirksame" Teilwertabschreibung voraussetzt. § 50c EStG berührt als Sonderregelung die Teilwertabschreibung als solche und damit nicht das Wertaufholungsgebot. Es kommt nicht darauf an, ob die vorherige Teilwertabschreibung steuerlich nicht oder nicht vollständig wirksam geworden ist. Einen Rechtsgrundsatz, wonach die einkommenserhöhende Wertaufholung einen vorherigen einkommensmindernden Wertabschlag voraussetzt, gibt es nicht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 19.8.2009, I R 1/09.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?