Leitsatz
Ist ein Grundstück im Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft die einzige wesentliche Betriebsgrundlage, kann dieses Grundstück selbst dann Gegenstand einer Betriebsverpachtung sein, wenn die Personengesellschaft liquidiert wird.
Sachverhalt
Eine KG betrieb einen Einzelhandel mit Schmuck und Uhren. Das Geschäft befand sich im Grundstück des Komplementärs JB, das damit als Sonderbetriebsvermögen aktiviert war. Als JB verstarb war die KG nach dem Gesellschaftsvertrag aufzulösen, weshalb der Geschäftsbetrieb nach einem Räumungsverkauf auch eingestellt wurde. Die KG wurde liquidiert und im Handelsregister gelöscht. Das Grundstück wurde zunächst an ein Juweliergeschäft vermietet, nach dessen Insolvenz dann an ein Textilgeschäft. Die Erben erklärten ab der Vermietung an das Textilgeschäft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt sah darin aber weiterhin gewerbliche Einkünfte aus einem ruhenden Gewerbebetrieb. Erst als sich die Erben auseinandersetzten, erfasste es daraus einen steuerpflichtigen Betriebsveräußerungsgewinn. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Auch der BFH bestätigt den Bescheid des Finanzamts. Das zuvor von der KG betrieblich genutzte Grundstück ging mit der Betriebsaufgabe der KG nicht in das Privatvermögen der Erben über. Vielmehr war die Verpachtung des Grundstücks durch die Erbengemeinschaft als gewerbliche Betriebsverpachtung zu qualifizieren. Denn nach der ständigen Rechtsprechung führt die Verpachtung eines Gewerbebetriebs nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe, wenn zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet werden und keine Betriebsaufgabe erklärt wird. Bei einem Einzelhandelsbetrieb ist i.d.R. das Betriebsgrundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage. Dies gilt auch für ein Grundstück im Sonderbetriebsvermögen.
Ferner lag bis zum Ausscheiden der Miterben keine unmissverständliche Betriebsaufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt vor. Es genügt nicht, dass die Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt werden, um auf einen Betriebsaufgabewillen schließen zu können.
Hinweis
Unschädlich für eine gewerbliche Betriebsverpachtung war die spätere Vermietung an ein Textilgeschäft. Denn eine Betriebsverpachtung setzt entgegen der früheren Rechtsprechung keine Fortführung des Betriebs durch ein branchengleiches Unternehmen mehr voraus (BFH, Urteil v. 28.8.2003, IV R 20/02, BStBl 2004 II S. 10, unter II.2.b und c).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 6.11.2008, IV R 51/07.