Erhöhung des Anfangsvermögens?
Im Rahmen von Zugewinnausgleichsverfahren der Eltern entsteht immer wieder Streit darüber, ob und inwieweit Zuwendungen von Verwandten während der Ehe das Anfangsvermögen des Begünstigten erhöhen. Wichtig ist hierbei die Unterscheidung, ob die Schenkung vermögensbildend oder bedarfsdeckend ist. Dazu ein interessanter Fall, den das OLG Brandenburg zu entscheiden hatte:
Hilfe beim Hausbau
Während der Ehe hatten die Eltern des Ehemanns mehrfach Geld zugewendet, welches sie auf das gemeinsame Konto der Ehegatten überwiesen. Die erste Zahlung von 1.500 DM erfolgte für den Polterabend, die weiteren für den Bau des gemeinsamen Familienheims der Ehegatten, und zwar in den Jahren 1998 und 1999 insgesamt 45.000 DM. Im Jahr 2000 überwiesen sie zwei Mal 10.000 DM, die der Ehemann anlegte. Die Ehefrau meint, die Zuwendungen erfolgten an beide Ehegatten, sodass sie jeweils hälftig im privilegierten Anfangsvermögen zu berücksichtigen seien. Die Ehegatten beantragen jeweils Zahlung eines Zugewinnausgleichs.
Zahlung auf gemeinsames Konto
Das OLG sprach dem Ehemann eine Zugewinnausgleichszahlung von rund 31.000 EUR zu. Die Schenkungen der Eltern in den Jahren 1998 und 1999 seien nach § 1374 Abs. 2 BGB vollständig dem Anfangsvermögen des Ehemanns zuzurechnen: Die Zuwendungen sollten dem Aufbau des Familienheims und damit der Vermögensbildung dienen. Sie wurden allein dem Ehemann gewährt. Die Bestimmung des Leistungsempfängers hängt vom nach außen tretenden Willen des Schenkers ab. Dabei gibt es keinen Erfahrungssatz, wonach Zuwendungen allein an den dem Schenker nahestehenden oder mit ihm verwandten Ehegatten erfolgen sollen. Insofern ist es auch nur ein Indiz für eine Zuwendung an beide, wenn der Schenker das Geld auf ein gemeinsames Konto zahlt, da bei fehlenden Angaben grundsätzlich beide Ehegatten als Gesamtgläubiger berechtigt werden. Der Beweis des ersten Anscheins sei allerdings durch den Vortrag der Ehefrau und der Zeugeneinvernahme der Eltern und des Bruders entkräftet. Die Ehefrau nennt keine Gründe dafür, dass die Zahlungen auch für sie bestimmt gewesen seien. Die Eltern und der Bruder führen dagegen überzeugend aus, dass es ihnen allein um die Besserstellung des Ehemanns ging. Dieser sollte durch die Zuwendung in einer Art vorweggenommener Erbfolge zu selben Teilen wie sein Bruder bedacht werden, der das Grundvermögen der Eltern erhalten sollte. Ein Kontoauszug weist auch allein den Ehemann als Zahlungsempfänger aus. Dem ersten Anschein steht zusätzlich entgegen, dass es sich bei dem gemeinsamen Konto um das einzige Verkehrskonto der Ehegatten handelte.
Die Zuwendung für den Polterabend bezweckte nur die Deckung der entsprechenden Kosten, mithin des laufenden Lebensbedarfs. Sie zählt zu den Einkünften, die nicht im Anfangsvermögen zu berücksichtigen sind.
Fazit
Schenkungen naher Angehöriger während der Ehe erhöhen nach § 1374 Abs. 2 BGB das Anfangsvermögen des Beschenkten nur, wenn sie der Vermögensbildung dienen sollen, nicht wenn sie laufende Kosten decken sollen (dazu auch BGH, NJW 2014 S. 294). Wird Geld für gemeinsame Anschaffungen der Ehegatten geschenkt, spricht der erste Anschein dafür, dass beide Ehegatten beschenkt werden sollen. Weiteres Indiz dafür ist es, wenn der Betrag auf ein gemeinsames Konto der Ehegatten überwiesen wird.
(OLG Brandenburg, Beschluss v. 27.3.2014, 9 UF 177/13, dazu NJW-Spezial 2014 S. 453)