Das WBVG findet keine Anwendung, wenn der Vertrag neben der Überlassung von Wohnraum ausschließlich die Erbringung von allgemeinen Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste zum Gegenstand hat (§ 1 Abs. 1 Satz 3 WBVG).

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ist u.a. aber anzuwenden, wenn sich ein Unternehmer – neben der Überlassung von Wohnraum – auch zur Überlassung von Pflege- oder Betreuungsleistungen in einem Vertrag verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen. Unerheblich ist, ob die Pflege- oder Betreuungsleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen vom Unternehmer zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 WBVG).[1]

Neben der Frage, ob Angebote des Betreuten Wohnens unter den Anwendungsbereich der zivilrechtlichen Regelungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes fallen, ist stets auch anhand des konkreten Einzelfalls zu prüfen, ob ggf. die Voraussetzungen für eine Einstufung als Heim aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landesheimgesetzes (!) gelten.

[1] Siehe zu den weiteren entsprechenden Anwendungsfällen des WBVG, wenn die vom Unternehmer geschuldeten Leistungen Gegenstand verschiedener Verträge sind: § 1 Abs. 2 WBVG.

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