Zur Übersicht werden nachfolgend die jeweiligen Rechtsnormen zur Abgrenzung von Anlagen des Betreuten Wohnens zum Heim genannt. Die 16 Landesgesetze (Stand: Dezember 2014) tragen unterschiedliche Bezeichnungen, wie – nur noch ausnahmsweise – "Heimgesetz"[1] bzw. "Landesheimgesetz"[2], "Pflege- und Wohnqualitätsgesetz"[3] oder "Wohn- und Teilhabegesetz"[4]. Außerdem wird – mit Ausnahme von Niedersachsen – der Begriff "Heim" nicht mehr gebraucht[5], sondern es werden andere Bezeichnungen, so u.a. "Stationäre Einrichtung"[6] oder "Einrichtung"[7] sowie "Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot"[8] verwendet.

  • Baden-Württemberg

    Das bisherige Landesheimgesetz Baden-Württemberg (LHeimG BW) wurde durch das "Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege" (Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz – WTPG) ersetzt, das am 31.5.2014 in Kraft getreten ist. Das Gesetz findet auf Betreutes Wohnen (für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf) keine Anwendung, wenn sie als Bewohner vertraglich lediglich dazu verpflichtet werden, allgemeine Unterstützungsleistungen (Grundleistungen) wie Notrufdienste, die bloße Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen von bestimmten Anbietern in Anspruch zu nehmen und die über diese allgemeinen Unterstützungsleistungen hinausgehenden sonstigen Pflege- und Betreuungsleistungen und deren Anbieter frei wählbar sind (§ 2 Abs. 6 Satz 1 WTPG).

  • Bayern

    Das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG Bayern) findet keine Anwendung auf Formen des Betreuten Wohnens, die zugleich die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG erfüllen, wenn die Mieterinnen oder Mieter bzw. Käuferinnen oder Käufer vertraglich lediglich dazu verpflichtet werden, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen (Grundleistungen) von bestimmten Anbietern abzunehmen und die über die Grundleistungen hinausgehenden Betreuungs- und Pflegeleistungen (Zusatzleistungen) von den Bewohnerinnen oder Bewohnern frei wählbar sind (Art. 2 Abs. 2 PfleWoqG).

    Stationäre Einrichtungen gemäß Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG sind Einrichtungen,

    1. die dem Zweck dienen, ältere Menschen, pflegebedürftige Volljährige oder volljährige behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen im Sinn des § 2 Abs. 1 SGB IX aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuungs- oder Pflegeleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten,
    2. die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind sowie
    3. entgeltlich betrieben werden.
  • Berlin

    Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Wohnteilhabegesetzes (WTG) stellen keine betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes solche Wohnformen dar, bei denen die dort lebenden Menschen gegenüber der Person, die den Raum zum Wohnen oder zum Aufenthalt bereit stellt, vertraglich lediglich verpflichtet sind, geringfügige Serviceleistungen anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zum Entgelt für Raum zum Wohnen oder zum Aufenthalt von untergeordneter Bedeutung ist.

    Betreute gemeinschaftliche Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes sind stationäre Einrichtungen und betreute Wohngemeinschaften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 WTG, siehe dazu im Einzelnen §§ 3 und 4 WTG).

  • Brandenburg

    Das Brandenburgische Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG) findet keine Anwendung auf Anlagen des Betreuten Wohnens, deren Zweck nicht in der Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 liegt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BbgPBWoG).

    Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf die Pflegebedürftigkeit oder den behinderungsbedingten Hilfebedarf einer Person ausgerichteten Verrichtungen, soweit sie nicht ausschließlich dem Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Verpflegung zuzuordnen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BbgPBWoG). Allgemeine Serviceleistungen wie Notrufdienste, hausmeisterliche Dienste, Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Beratungsleistungen von bestimmten Anbietern sind keine Pflege- oder Betreuungsleistungen, wenn dem Leistungsentgelt im Verhältnis zur Miete nur untergeordnete Bedeutung zukommt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BbgPBWoG)

  • Bremen

    Das Bremische Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG) gilt für Wohnformen, die der Unterstützung ihrer Bewohnerinnen und Bewohner dienen (unterstützende Wohnformen), § 2 Abs. 1 Satz 1 BremWoBeG. Zu den unterstützenden Wohnformen zählt insbesondere das "Service-Wohnen" nach § 5 BremWoBeG (§ 2 Abs. 2 dieser Regelung).

    "Service-Wohnen" ist eine Wohnform, bei der Bewohnerinnen und Bewohner vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Unterstützungsleistungen von dem verantwortlichen Leistungsanbieter abzunehmen und darüber hinausgehende Unterstützungsleistungen frei wählen können (§ 5 Abs. 2 BremWoBeG). Serviceleistungen wie Notrufdienste, hausmeisterliche Dienste, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung, Beratung oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen (...

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