Neben den selbstständigen gemeinschaftlichen Wohnprojekten existieren in der Praxis vielfältige Wohngruppen-Modelle. Dazu gehören insbesondere ambulant betreute Wohngemeinschaften für Senioren sowie Demenzkranke (Demenz-WGs) sowie betreute Wohngruppen.
Unter ambulant betreuten Wohngemeinschaften versteht man Wohnformen, die dem Zweck dienen, volljährigen pflege- oder betreuungsbedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und gleichzeitig die Inanspruchnahme externer Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohngemeinschaften unter der Verantwortung eines Trägers stehen oder von einem Träger strukturell abhängig sind (sog. nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften) oder ob die Selbstbestimmung der Bewohner gewährleistet ist und sie von Dritten strukturell unabhängig sind (sog. selbstorganiserte ambulant betreute Wohngemeinschaften).
Ob und in welchem Umfang eine ambulant betreute Wohngemeinschaft unter die öffentlich-rechtlichen Regelungen des Heimrechts fällt, ergibt sich aus den jeweiligen Vorschriften des betreffenden Landesrechts.
So gelten nach Art. 2 Abs. 3 Satz 3 PfleWoqG BY für ambulant betreute Wohngemeinschaften nur die besonderen Vorschriften für diese Wohnform (hinsichtlich Beratung, Qualitätsanforderungen und Qualitätssicherung), wenn insbesondere
- die Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet ist,
- die Bewohnerinnen und Bewohner oder deren gesetzliche Betreuungspersonen die Betreuungs- und Pflegedienste sowie Art und Umfang der Betreuungs- und Pflegeleistungen frei wählen können,
- die Pflege- oder Betreuungsdienste nur einen Gaststatus, insbesondere keine Büroräume in der oder in enger räumlicher Verbindung mit der ambulant betreuten Wohngemeinschaft haben,
- die ambulant betreute Wohngemeinschaft baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig ist, insbesondere kein Bestandteil einer stationären Einrichtung ist, und sich nicht mehr als 2 ambulant betreute Wohngemeinschaften der gleichen Initiatoren in unmittelbarer räumlicher Nähe und organisatorischem Verbund befinden sowie
- nicht mehr als 12 pflege- oder betreuungsbedürftige Personen in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft wohnen.
Betreute Wohngruppen sind gemeinschaftlich betreute Wohnformen für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen, deren Ziel es ist, die Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner und deren Eingliederung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu unterstützen. Wie im Fall der ambulant betreuten Wohngemeinschaften regeln auch die betreffenden Landesgesetze, ob und in welchem Umfang die Ordnungsvorschriften des Heimrechts auf betreute Wohngruppen anzuwenden sind.