Leitsatz

Kosten zur Wiederbeschaffung lebensnotwendiger Vermögensgegenstände, wie Hausrat und Kleidung, die aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses beschädigt oder zerstört worden sind, können mangels Zwangsläufigkeit nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, eine allgemein übliche und zumutbare Versicherung (hier eine Hausratversicherung) abzuschließen.

 

Sachverhalt

Aufgrund eines durch einen Blitzschlag verursachten Wasserrohrbruchs in der Mietwohnung der Steuerpflichtigen wurden Hausratsgegenstände und Kleidungsstücke beschädigt. Da die Steuerpflichtige keine Hausratversicherung abgeschlossen hatte, musste sie die Wiederbeschaffungskosten selbst tragen. Das Finanzamt lehnte den Abzug als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung ab, die Steuerpflichtige habe es unterlassen, einen derartigen Schadensfall durch eine Hausratversicherung abzudecken.

 

Entscheidung

Der BFH hält an dem Grundsatz fest, dass Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung, die durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand oder Wassereinwirkung zerstört wurden, als Ausnahme von der Gegenwertlehre als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, wenn den Steuerpflichtigen kein eigenes Verschulden trifft und keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen. Voraussetzung ist, dass die beschädigten Stücke nicht erheblich über das Notwendige und Angemessene hinausgehen.

Bisher hatte der BFH[1] ausdrücklich offengelassen, ob das auch dann gilt, wenn der Steuerpflichtige es unterlassen hat, eine Hausratversicherung abzuschließen. Nunmehr beantwortet er diese Frage in dem Sinne, dass eine Abwälzung derartiger Schäden auf die Allgemeinheit nicht nur bei einem Verschulden an dem Schadenseintritt, sondern auch dann entfällt, wenn der Steuerpflichtige es unterlassen hat, den Schaden durch eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit abzudecken. Denn auch in diesem Fall muss sich der Steuerpflichtige sein eigenes Verhalten entgegenhalten lassen. Der BFH weist darauf hin, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung gegen Hausratschäden versichert und dies auch im Hinblick auf die Prämien zumutbar ist.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung betrifft in gleicher Weise den Fall der Unterversicherung. Auch beim Unterlassen der Anpassung nimmt der Steuerpflichtige bewusst in Kauf, die Differenz aus eigenem Vermögen tragen zu müssen. Hervorzuheben ist, dass es für Krankheitskosten bei dem Grundsatz bleibt, dass diese nicht deshalb vom Abzug ausgeschlossen sein dürfen, weil der Steuerpflichtige keine Krankenversicherung abgeschlossen hat. Andernfalls müsste man im Einzelfall prüfen, ob eine Versicherung nicht möglich oder wegen hoher Risiken unzumutbar war. Ein solches Eindringen in die Privatsphäre soll vermieden werden. Ebenso bleibt es bei der Berücksichtigung des Verlusts durch Krieg oder Flucht, da solche Risiken nicht versicherbar sind. Auch müssten Risiken, die völlig außerhalb jeder Vorstellung sind, berücksichtigt werden, obschon sie von einer Hausratversicherung abgedeckt werden. Denn es dürfte nicht darauf ankommen, ob ein Risiko von den Versicherungsbedingungen umfasst ist, sondern ob es zu den Risiken gehört, gegen die man sich üblicherweise versichert.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 26.6.2003, III R 36/01

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