Leitsatz

Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen, die an ausübende Künstler von Hörfunk- oder Fernsehproduktionen als Nutzungsentgelte für die Übertragung originärer urheberrechtlicher Verwertungsrechte gezahlt werden, stellen keinen Arbeitslohn dar.

 

Sachverhalt

Eine Rundfunkgesellschaft zahlte in den Jahren 1986 bis 1990 aufgrund entsprechender Vereinbarungen an zahlreiche freie Mitarbeiter Wiederholungshonorare für die nochmalige Ausstrahlung von Hörfunk- oder Fernsehproduktionen, die mit ihrer Hilfe entstanden waren, ohne Lohnsteuerabzug aus. Das Finanzamt rechnete die Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen der Einkunftsart zu, zu der das Ersthonorar gehörte. Soweit die Ersthonorare zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehörten, wollte es auch die Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen der Lohnsteuer unterwerfen.

Das sah der BFH anders. Nach seiner Auffassung lagen dem Vergütungsanspruch bezüglich der Wiederholungsvergütungen bzw. Erlösbeteiligungen in der Person des ausübenden Künstlers entstandene, originäre urheberrechtliche Schutzrechte zugrunde. Dieser Anspruch bezog sich auf die gestattete Nutzung bzw. Verwertung des vom Künstler geschaffenen Arbeitsergebnisses durch seinen Arbeitgeber. Die diesbezügliche Vergütung stellte – im Gegensatz zum Arbeitsentgelt – Nutzungsentgelt dar. Mit den Wiederholungshonoraren bzw. Erlösbeteiligungen wurde folglich keine zusätzliche Arbeitsleistung abgegolten, sodass diese Honorare und Erlöse laut BFH nicht lohnsteuerpflichtig waren.

 

Hinweis

Nach der bisher von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung sind Wiederholungshonorare grundsätzlich der Einkunftsart zuzuordnen, zu der das Ersthonorar gehörte, und zwar auch, wenn das Wiederholungshonorar nicht vom Schuldner des Ersthonorars gezahlt wird. Vom Lohnsteuerabzug sah der Fiskus nur dann ab, wenn das Wiederholungshonorar durch einen Dritten gezahlt wurde. Diese Sichtweise hat der BFH nunmehr verworfen. Man darf gespannt sein, ob die Verwaltung der Rechtsprechung folgen wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 26.7.2006, VI R 49/02.

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