Rechtslage geklärt

Wie bereits berichtet, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer neuen Entscheidung Winterdienstverträge generell dem Werkvertragsrecht unterstellt, weil der Auftragnehmer einen Erfolg, nämlich die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte schuldet. Eine Abnahme des Werks sei nach dem Wesen des Schuldverhältnisses nicht erforderlich, denn: "Der Auftraggeber soll gerade davon freigestellt werden, seinerseits die Witterung im Blick zu behalten und bei Schneefall bzw. Eisglätte am Ort der Winterdienstleistung zu erscheinen". Eine Minderung des Werklohns wegen Schlechterfüllung war im konkreten Fall möglich.

Folgen des Urteils

Was bedeutet dies in der Praxis?

  • Die geschilderten Grundsätze sind auf Mietverträge mit Winterdienstverpflichtung nur bedingt anwendbar. Schon die unterschiedlichen Vertragsvarianten (Entgelt-, Mietnachlass- oder Turnusmodell) erfordern eine spezielle Betrachtung. Je nach Gestaltung kommt etwa eine Minderung nicht in Betracht. Mit der Heranziehung des Werkvertragsrechts lässt sich ferner die Streitfrage nicht lösen, ob der zum Winterdienst verpflichtete Mieter auch auf eigene Kosten Geräte und Streugut beschaffen muss.
  • Im Hinblick auf die Vertragsfreiheit können die Parteien ihre Vertragsbeziehungen eigenständig gestalten. Solche Individualabreden (vgl. §§ 305 Abs. 1 Satz 3, 305b BGB) müssen sich jedoch an den Vorschriften über die Klauselkontrolle messen lassen. So hat der BGH zu der Vertragsbedingung, dass Minderung nur verlangt werden kann, wenn der Versuch der Nachbesserung fehlgeschlagen ist, festgestellt: "Eine solche Formularbestimmung benachteiligt die Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen".
  • Was für den Winterdienst entschieden wurde, wird entsprechend für Verpflichtungen zu Hausreinigung, Gartenpflege und Straßenreinigung zu gelten haben.
  • Auf den Winterdienst im Wohnungseigentum können die werkvertragsrechtlichen Grundsätze nicht ohne Weiteres übertragen werden. Auf entsprechende Vereinbarungen, die meist schon in der Gemeinschaftsordnung enthalten sind, passt das Werkvertragsrecht nicht. Jeder Wohnungseigentümer ist zugleich Unternehmer und Besteller.

(BGH, Urteil v. 6.6.2013, VII ZR 355/12, NJW 2013 S. 3022, dazu Mäsch, JuS 2013 S. 1033; ausführlich Schmid, NZM 2013 S. 669)

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