Begriff

BGB § 535

Der Eigentümer eines Wohngrundstücks ohne erhöhten Publikumsverkehr ist in der Silvesternacht zwischen 20 Uhr abends und 9 Uhr morgens nicht zum Winterdienst verpflichtet.

(Leitsatz des Gerichts)

Das Problem

Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz sind die jeweiligen Anlieger zum sog. Winterdienst verpflichtet. In § 3 Abs. 1 des Gesetzes ist geregelt, dass die Wege bei Glatteis zu streuen sind. Tritt das Glatteis erst nach 20 Uhr auf, so muss der Streupflichtige den Winterdienst erst bis 7 Uhr des folgenden Tages bzw. bei Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr ausführen.

In dem zur Entscheidung stehenden Fall kam es im Verlauf der Silvesternacht gegen 22 Uhr zur Bildung von Glatteis. Um 22.30 Uhr stürzte ein Passant auf einem nicht gestreuten Weg. Er nimmt den Streupflichtigen auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Entscheidung

Für die Entscheidung kommt es darauf an, ob die Streupflicht abweichend von § 3 Abs. 1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes auch in der Zeit nach 20 Uhr besteht, wenn sich aufgrund besonderer Umstände – wie in der Silvesternacht – zahlreiche Personen im Freien aufhalten.

Dies wird vom Gericht verneint: "Dass sich in dieser Nacht zur Feier des Jahreswechsels eine höhere Anzahl von Menschen vorübergehend im Freien befindet, muss keineswegs den Winterdienst der Eigentümer privater Wohngrundstücke verschärfen, denn es gibt keinen Grundsatz, dass gegen jedwedes Fremdrisiko Vorkehrungen getroffen werden müssten."

Ob für besonders frequentierte Orte, wie Bahnstationen, Gaststätten, Veranstaltungsorte etc. etwas anderes gilt, hat das Gericht offengelassen.

KG Berlin, Beschluss v. 15.5.2018, 21 U 16/18

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