Leitsatz
- Die Investitionszulage nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1986 setzt voraus, dass die begünstigten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mindestens drei Jahre nach ihrer Herstellung vom Steuerpflichtigen ausschließlich zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet werden und auch drei Jahre ununterbrochen zu seinem Anlagevermögen gehören.
- Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige veräußert, gehören ab dem Zeitpunkt nicht mehr zum Betriebs- bzw. Anlagevermögen, ab dem das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übergeht.
- Beim Verkauf eines Grundstücks mit aufstehenden Gebäuden geht das wirtschaftliche Eigentum regelmäßig zu dem Zeitpunkt auf den Erwerber über, zu dem Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr übertragen werden.
Sachverhalt
Die T-GmbH & Co. KG hatte für Herstellungskosten von Gebäuden auf ihren Betriebsgrundstücken in den Jahren 1989 und 1990 Investitionszulagen nach § 1 InvZulG 1986 unter Vorbehalt der Nachprüfung erhalten. Zwecks Übertragung des Unternehmens auf eine Investorengruppe erwarben die beiden Kommanditisten der KG, die zugleich die alleinigen Gesellschafter der Komplementär-GmbH waren, im Dezember 1991 die K-GmbH und veräußerten mit Vertrag vom selben Tag die Betriebsgrundstücke an diese. Besitz, Nutzungen und Lasten gingen mit Vertragsschluss über. Die Auflassung erfolgte im Dezember 1992; der Eigentumsübergang wurde im Februar 1993 im Grundbuch eingetragen.
Im Februar 1992 verkauften die Kommanditisten und GmbH-Gesellschafter ihre Kommandit- und GmbH-Anteile an die K-GmbH mit Wirkung auf den 1.1.1992. Im Dezember 1992 schied die Komplementär-GmbH aus der T-KG aus und die K-GmbH führte den Betrieb als einzige verbleibende Gesellschafterin ohne Auseinandersetzung fort. Später wurden die Geschäftsanteile an der K-GmbH auf die Investorengruppe übertragen. Das Finanzamt forderte die Zulage zurück, da die Gebäude wegen der Veräußerung der Grundstücke an die K-GmbH im Dezember 1991 nicht drei Jahre nach ihrer Herstellung ausschließlich zu eigenbetrieblichen Zwecken im Anlagevermögen verwendet worden seien.
Entscheidung
Der BFH bestätigte das Finanzamt. Nach dem InvZulG 1986 musste das begünstigte Gebäude drei Jahre im Anlagevermögen des Anspruchsberechtigten verbleiben. Ein Übergang auf einen anderen Steuerpflichtigen war nur bei Gesamtrechtsnachfolge unschädlich. Im Streitfall war das wirtschaftliche Eigentum bereits vor Ablauf von drei Jahren aufgrund des Vertrags mit Übergabe von der T-KG auf die K-GmbH übergegangen. Da für die Investitionszulagenberechtigung auf das wirtschaftliche Eigentum abzustellen ist, sieht es der BFH als unerheblich an, dass aufgrund des Ausscheidens der Komplementär-GmbH und der dadurch bewirkten Beendigung der T-KG mit der Folge der Anwachsung des Vermögens der T-KG bei der K-GmbH eine Gesamtrechtsnachfolge vorlag, die bürgerlich-rechtlich auch die Grundstücke umfasste. Unerheblich ist deshalb auch, dass die Übertragung der Grundstücke Teil eines Gesamtkonzepts für den Übergang des Betriebs auf die K-GmbH war.
Praxishinweis
Die Bindungsvoraussetzungen in den InvZulG 1991ff. sind dahin gelockert worden, dass das Verbleiben im Anlagevermögen eines anderen Steuerpflichtigen ausreicht. Die Investitionszulage entfällt daher nicht, wenn der Anspruchsberechtigte ein begünstigtes Wirtschaftsgut an einen anderen Steuerpflichtigen veräußert, in dessen Betriebsstätte im Fördergebiet es ebenfalls Anlagevermögen wird. Voraussetzung ist jedoch ein nahtloser Übergang in das Anlagevermögen des anderen Betriebs. Ein auch nur kurzer Übergang in das Umlaufvermögen ist zulagenschädlich. Allein die Absicht, ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu veräußern, bewirkt jedoch noch nicht die Umwandlung in Umlaufvermögen. Anders, wenn das Wirtschaftsgut einem Händler zur Weiterveräußerung übergeben wird; denn dann liegt Umlaufvermögen vor.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 24.3.2006, III R 6/04