Leitsatz

Das wirtschaftliche Eigentum an einer Forderung verbleibt bei einem Asset-Backed-Securities-Modell beim Forderungsverkäufer, wenn er das Bonitätsrisiko (weiterhin) trägt. Dies ist der Fall, wenn der Forderungskäufer bei der Kaufpreisbemessung einen Risikoeinbehalt vornimmt, der den erwartbaren Forderungsausfall deutlich übersteigt, aber nach Maßgabe des tatsächlichen Forderungseingangs erstattungsfähig ist. Ist das wirtschaftliche Eigentum danach beim Forderungsverkäufer verblieben, stellen die an den Forderungskäufer geleisteten "Gebühren" Entgelte für Schulden nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 dar, wenn der Vorfinanzierungsbetrag dem Forderungsverkäufer für mindestens ein Jahr zur Verfügung steht.

 

Sachverhalt

Eine AG ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer genossenschaftlichen Warenzentrale (G). Am 18.12.2001 schloss G mit der Z, einer "Zweckgesellschaft" mit Sitz auf den Cayman Islands (British West Indies), einen Rahmenvertrag über den Ankauf von Forderungen (RV). Einziger Geschäftszweck von Z ist der Ankauf der Forderungen von G. Sie refinanziert sich durch Ausgabe von Wertpapieren mit einer Laufzeit zwischen einem Tag und drei Monaten (Commercial Papers), als deren Sicherheit die abgetretenen Forderungen dienen ("Verbriefung"). Finanzamt und FG vertraten die Ansicht, G hätte die Forderungen aktivieren müssen, weil das Bonitätsrisiko und deshalb das wirtschaftliche Eigentum nicht vollständig auf Z übergegangen sei. Wenn es sich aber um ein Darlehensverhältnis handele, müsse G die Forderungen aktivieren und die von Z erhaltenen Mittel als Darlehensverbindlichkeit passivieren. 50 % der an Z gezahlten laufenden Entgelte seien dem Gewinn aus Gewerbebetrieb der Jahre 2002 und 2003 nach § 7 Satz 1 i.V.m. § 8 Nr. 1 GewStG 2002 als sog. Dauerschuldentgelte hinzuzurechnen.

Der BFH hat die Revision der G als unbegründet zurückgewiesen. Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG setzt voraus, dass ein Darlehensverhältnis vorliegt, das dann – bei entsprechender Laufzeit – als Dauerschuld angesehen werden kann. G hat die Forderungen zwar an Z veräußert und abgetreten. Das wirtschaftliche Eigentum an den Forderungen war aber bei G verblieben, da sie wirtschaftlich das Risiko des Forderungsausfalls zu tragen hatte. Die Vereinbarung ist damit als (darlehensweise) Vorfinanzierung der Lieferungs- und Leistungserlöse der G zu qualifizieren, was die gewerbesteuerliche Hinzurechnung auslöst.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 26.8.2010, I R 17/09.

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