Leitsatz

Bei der Prüfung, ob eine Baumaßnahme nach § 255 Abs. 2 HGB zu Herstellungsaufwand führt, darf nicht auf das gesamte Gebäude, sondern nur auf den entsprechenden Gebäudeteil abgestellt werden, wenn das Gebäude in unterschiedlicher Weise genutzt wird und mehrere Wirtschaftsgüter umfasst.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erzielt Einkünfte aus Vermietung eines Zweifamilienhauses, das von der Mieterin teils zu eigenen Wohnzwecken, teils zum Betrieb einer psychotherapeutischen Praxis genutzt wird. Veranlasst durch einen Wasserschaden nahm der Steuerpflichtige in den Praxisräumen im Untergeschoss Baumaßnahmen vor, wobei neben den Arbeiten zur Sanierung der Wasserschäden eine kleine Zwischenwand abgebrochen, Türen verlegt und eine Tür durch eine größere Fensteranlage ersetzt wurde. Ferner wurde eine Heizungsanlage für die Praxis eingebaut. Die als Erhaltungsaufwand geltend gemachten Gesamtkosten berücksichtigte das Finanzamt als nachträgliche Herstellungskosten.

Das FG bewertete die Baumaßnahmen als nicht zu einer über den bisherigen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung des gesamten Objekts, wobei es besonders berücksichtigte, dass es sich um eine Baumaßnahme lediglich im Untergeschoss des Objekts gehandelt habe und die übrigen Räumlichkeiten unverändert geblieben seien. Nach Auffassung des BFH hat das FG bei seiner Beurteilung unzutreffend auf das gesamte Objekt (Zweifamilienhaus) abgestellt. Bei der Prüfung, ob eine Baumaßnahme nach § 255 Abs. 2 HGB zu Herstellungsaufwand führt, dürfe nicht auf das gesamte Gebäude, sondern nur auf den entsprechenden Gebäudeteil abgestellt werden, wenn das Gebäude in unterschiedlicher Weise genutzt wird und deshalb mehrere Wirtschaftsgüter umfasst. Da nach der Auffassung des BFH nicht ausgeschlossen werden kann, dass der von der Praxis genutzte Gebäudeteil erweitert oder gegenüber seinem ursprünglichen Zustand wesentlich verbessert wurde, hat er die Sache an das FG zurückverwiesen.

 

Hinweis

Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung sind (nachträgliche) Herstellungskosten gegeben, wenn nach Fertigstellung etwas Neues geschaffen wurde, d. h. wenn bisher nicht vorhandene Bestandteile in das Gebäude eingefügt werden, deren Einbau neben der Substanzmehrung auch eine "Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes" zur Folge haben. Eine wesentliche Verbesserung ist gegeben, wenn der Gebrauchswert des Wirtschaftsguts (das Nutzungspotential) durch die Baumaßnahmen gehoben wird; bei einem betrieblich genutzten Gebäudeteil kommt es weniger auf die Kernbereiche der Ausstattung an als darauf, ob bauliche Veränderungen zu einer höherwertigeren (verbesserten) Nutzbarkeit des Vermögensgegenstands führen (BFH, Urteil v. 25.1.2006, I R 58/04).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 25.9.2007, IX R 28/07.

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