Leitsatz
Wird eine aus Wirtschaftsprüfern bestehende GbR im Rahmen von Immobilienfonds als Treuhänderin für die Treuhandkommanditisten tätig, übt sie eine gewerbliche Tätigkeit aus.
Sachverhalt
Eine aus Wirtschaftsprüfern bestehende GbR war bei geschlossenen Immobilienfonds ausschließlich für die (künftigen) Treuhandkommanditisten tätig. Sie betreute in den Streitjahren 1991 bis 1998 zwischen 1551 Zeichnern aus 8 Fonds und 11235 Zeichnern aus 19 Fonds. Die Tätigkeit der GbR beschränkte sich auf die Konzeptions- und Investitionsphase und endete mit der Fondsschließung, frühestens mit dem Erwerb bzw. der Herstellung des Vermietungsobjekts. Als Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin für die Fonds wurde die GbR nicht tätig. Das Finanzamt sah die Tätigkeit der GbR als gewerblich an und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide. Das FG wies die Klage ab.
Entscheidung
Der BFH beurteilte die Tätigkeit der GbR ebenfalls als gewerblich. Die bloße Zugehörigkeit der Gesellschafter der GbR zu einer der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Berufsgruppen reicht für die Annahme freiberuflicher Einkünfte nicht aus. Wirtschaftsprüfer sind nur insoweit freiberuflich tätig und damit nicht gewerbesteuerpflichtig, als sie eine für diesen Katalogberuf typische Tätigkeit ausüben. Dazu gehört eine Treuhandtätigkeit im Rahmen von Bauherrengemeinschaften, die ihrer Natur nach eine Geschäftsbesorgung für Dritte darstellt, nicht. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass nach der bis 1994 geltenden WPO eine Treuhand mit dem Berufsbild des Wirtschaftsprüfers "vereinbar" war und dass nach der ab 1995 geltenden WPO die Wirtschaftsprüfer zur treuhänderischen Verwaltung "befugt" sind. Denn weder die Feststellung der Vereinbarkeit mit dem Beruf noch die Befugnis zur treuhänderischen Verwaltung machen eine Tätigkeit zu einer für den Wirtschaftsprüferberuf berufstypischen, prägenden Tätigkeit.
Praxishinweis
Auch bei Steuerberatern und Rechtsanwälten hat der BFH die Tätigkeit als Treuhänder als berufsuntypisch angesehen und die daraus resultierenden Einkünfte als gewerbliche eingestuft. Es entspricht deshalb dem Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit, die Treuhandtätigkeit der Wirtschaftsprüfer genauso zu behandeln.
Die treuhänderische Tätigkeit kann ihrer Natur nach auch eine vermögensverwaltende Tätigkeit sein und deshalb grundsätzlich unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG fallen, die ebenfalls nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Allerdings erfasst § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG regelmäßig nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeiten. Davon konnte hier angesichts der langjährigen Tätigkeit für eine derartige Vielzahl von Investoren nicht die Rede sein.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 18.10.2006, XI R 9/06