Zusammenfassung
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Namensgebung, dem Firmensitz, dem Gesellschaftszweck sowie dem Unternehmensgegenstand von Wohnungs- und Immobiliengesellschaften.
1 Firma
1.1 Allgemeine Grundsätze für die Namenswahl
Rz. 149
Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB). Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 Abs. 2 HGB). Jede GmbH – das heißt unabhängig von ihrem Unternehmensgegenstand – ist kraft Gesetzes eine Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 GmbHG). Aufgrund ihrer Eigenschaft als Handelsgesellschaft finden daher die Vorschriften, die für die Kaufleute gelten, ebenfalls Anwendung (§ 6 Abs. 1 HGB). Die GmbH ist damit ein sog. Formkaufmann.
Rz. 150
Das GmbH-Gesetz schreibt vor, dass die Firma der Gesellschaft, auch wenn sie nach § 22 HGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten muss (§ 4 Satz 1 GmbHG). In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) wird ausgeführt, dass nicht nur die Verwendung der Abkürzung "GmbH" als Bezeichnung der Rechtsform ausreicht, sondern dass auch Mischformen – der Rechtsformzusatz ist teils abgekürzt, teils ausgeschrieben, zum Beispiel "… gesellschaft m. b. H." für "mit beschränkter Haftung" – für den Rechtsformzusatz in der Firma verwendet werden können. Ergänzend wird in der Begründung des Gesetzentwurfs darauf hingewiesen, dass in Abweichung vom Referentenentwurf auf Anregung der beteiligten Fachkreise darauf verzichtet wurde, die zulässigen Abkürzungen im Gesetz abschließend vorzugeben. Es genügen daher auch Wortverbindungen zwischen einer Sachfirma und einem teils ausgeschriebenen und teils abgekürzten Rechtsformzusatz, zum Beispiel "Wohnungsbaugesellschaft mbH", um die Anforderung des § 4 Satz 1 GmbHG zu erfüllen.
Rz. 151
Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 AO kann die Abkürzung "gGmbH" lauten (§ 4 Satz 2 GmbHG). Für die Unternehmergesellschaft gilt die Regelung des § 5a Abs. 1 GmbHG mit dem besonderen Rechtsformzusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)".
Rz. 152
Die Firma der GmbH gehört zum Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG). Änderungen der Firma sind nur durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags gemäß § 53 GmbHG möglich und daher auch zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 54 GmbHG).
Rz. 153
Bereits seit der Reform des Firmenrechts im Jahr 1998 durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) vom 22.6.1998 ist neben der Personen- oder der (dem Unternehmensgegenstand entlehnten) Sachfirma auch eine Phantasiefirma zulässig. Die einzige Vorgabe des GmbH-Gesetzes ist somit nur, dass in der Firma, auch für den Fall, dass sie nach § 22 HGB fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten sein muss. Zulässig ist auch eine Kombination aus Personen-, Sach- und Phantasiefirma.
Rz. 154
Für Unternehmen der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft folgt daraus, dass sie ebenfalls folgende Wahlmöglichkeit haben:
- eine Sachfirma (zum Beispiel Wohnungsbaugesellschaft mbH),
- eine Personenfirma (… mbH (Angabe des Personennamens und Rechtsformzusatzes),
- eine Phantasiefirma (… GmbH (Angabe des Phantasienamens und Rechtsformzusatzes) oder
- eine Kombination aus diesen Möglichkeiten (zum Beispiel aus einer Sach- und Personenfirma (… (Angabe des Personennamens) Immobilienverwaltungsgesellschaft mbH) oder aus Sachfirma in Verbindung mit einer Ortsangabe (Wohnungsbaugesellschaft der Stadt … (Angabe des Ortsnamens) mbH).
Rz. 155
Neben der Vorschrift des § 4 GmbHG hinsichtlich der Angabe des GmbH-Zusatzes finden für die GmbH als Handelsgesellschaft und Formkaufmann unter anderem die folgenden Regelungen des Handelsgesetzbuchs über die Handelsfirma (§§ 17 ff. HGB) Anwendung.
Rz. 156
Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft
Das GmbH-Gesetz verlangt, dass die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen muss (§ 18 Abs. 1 HGB).
Rz. 157
Kennzeichnungskraft als Folge der Namensfunktion bedeutet, dass die Firma aus einer aussprechbaren Bezeichnung besteht, das heißt insbesondere aus lateinischen Buchstaben und nicht aus reinen Bildzeichen. Dagegen sind grundsätzlich Verbindungen aus Buchstaben und Zahlenfolgen zulässig sowie die Sonderzeichen "&", "+" sowie nun auch "@" als Bestandteil der Firma sowie Slogans mit gewisser Verkehrsgeltung.
Rz. 158
Die Frage der Unterscheidungskraft einer Firma kommt zum Tragen, wenn lediglich ein sog. Allerweltsname gewählt und ein Individualisierungszusatz fehlt. So genügt eine Branchenbezeichnung ohne individuellen Zusatz für eine Firma, die die Anforderung der Unterscheidbarkeit erfüllen soll, in der Regel nicht.
Eine ausreichende Individualisierung kann jedoch durch eine Kombinatio...