Eigentum berechtigt?
Eine Wohnungszuweisung nach Trennung der Ehegatten setzt das Vorliegen einer unbilligen Härte voraus. Welche Rolle spielt dabei das Alleineigentum des in der Wohnung verbleibenden Ehegatten? Damit befasste sich jüngst das OLG Düsseldorf.
Kind zwischen den Fronten
Die Eheleute hatten mit dem gemeinsamen Kind in einem der Ehefrau allein gehörenden Haus gewohnt und später dort innerhalb der Wohnung getrennt gelebt. Während einer längeren Abwesenheit von Ehefrau und Kind wechselte der Ehemann heimlich das Haustürschloss aus und entfernte mehrere Steckdosenabdeckungen. Die Ehefrau beantragte daraufhin die Überlassung der Ehewohnung. In dem Verfahren hat sich der Ehemann von diesem eigenmächtigen Verhalten nicht distanziert und auch keine nachvollziehbare Erklärung abgegeben. Die Spannungen zwischen den Eltern waren auch an dem gemeinsamen Sohn nicht spurlos vorübergegangen. Eine die Kindeseltern beratende Therapeutin riet zu einer räumlichen Trennung der Beteiligten, um das gemeinsame Kind aus der Konfliktzone herauszuhalten. Der Ehemann stellte lediglich in Aussicht, freiwillig aus der ehelichen Wohnung auszuziehen, hatte jedoch die eheliche Wohnung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht verlassen. Das Familiengericht hat dem Antrag der Ehefrau unter Hervorhebung der Kindeswohlbeeinträchtigung entsprochen und zugleich eine Räumungsfrist von 4 Wochen gewährt. Die Beschwerde wurde mit Ausnahme einer verlängerten Räumungsfrist zurückgewiesen.
Unbillige Härte
Das OLG Düsseldorf betont zunächst, dass der Begriff der unbilligen Härte i. S. d. § 1361b BGB einzelfallbezogen auszufüllen sei. Dabei sei einerseits aus der Hervorhebung der Tatbestände "Gewalt" und "Kindeswohlbeeinträchtigung" im Gesetz zu folgern, dass eine Wohnungszuweisung besondere, über bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen hinausgehende Umstände voraussetze. Andererseits führe das Alleineigentum des die Zuweisung begehrenden Ehegatten in aller Regel zu einer Herabsetzung der an das Vorliegen einer unbilligen Härte zu stellenden Anforderungen. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei vorliegend eine unbillige Härte gegeben.
Hinweis: Umgekehrt sind bei Alleineigentum des weichenden Ehegatten die Anforderungen an das Vorliegen einer unbilligen Härte zu erhöhen. Freilich führt das Alleineigentum nicht zwingend zum Ausschluss der Mitnutzung des anderen Ehegatten.
(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 24.6.2016, 6 UF 42/16, dazu Böhne, NZFam 2016 S. 764; Zwißler, NZFam 2016 S. 805)