Leitsatz

Dem Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last steht nicht entgegen, dass der Begünstigte durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis existenzsicherndes Vermögen aus der Erbmasse erhält.

 

Sachverhalt

Erbe des verstorbenen F. B. ist A. Er hat aufgrund eines Vermächtnisses Rentenzahlungen an R. B., die Ehefrau des Erblassers, gezahlt. Das Vermächtnis war durch Abschluss eines Erbvertrags vom 11.10.1996 zwischen dem Erblasser F. B. und seiner damaligen Verlobten R. B. begründet worden. Nach diesem Vertrag sollte R. B. als Vermächtnisnehmerin neben zwei Renten auch Grundstücke und sonstiges Vermögen erhalten. Am 31.1.1997 verstarb der Erblasser. Zuvor hatte er die begünstigte Vermächtnisnehmerin R. B. geheiratet. Streitig ist die Abziehbarkeit der Rentenzahlungen als dauernde Last i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Das FG versagte den Abzug. In dem Erbvertrag könne keine "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" gesehen werden. R. B. habe bei Abschluss des Erbvertrags nicht zum "Generationennachfolge-Verbund" gehört.

Nach Auffassung des BFH ist davon auszugehen, dass der Erblasser beabsichtigte, die Versorgung seiner späteren Ehefrau sicherzustellen. Die Regelungen des Erbvertrags sprechen eindeutig für eine Versorgungsregelung. Der BFH hält an der im Urteil v. 26.1.1994, X R 54/92, BStBl 1994 II S. 633, getroffenen Aussage, dass § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht greift, wenn der überlebende Ehegatte aufgrund gesetzlicher Erbfolge, durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis existenzsicherndes Vermögen aus der Erbmasse erhält, nicht fest. Diese Einschränkung ist mit dem Institut der Vermögensübertragung zugrunde liegenden Prinzip des Vorbehalts der Vermögenserträge nicht vereinbar. Die Charakterisierung als Versorgungsleistung hängt nicht von der Versorgungsbedürftigkeit des Empfängers ab. R. B. gehörte als Ehefrau des Erblassers zum Generationennachfolge-Verbund. Entgegen der Auffassung des Finanzamts muss der Zahlungsverpflichtete nicht in der Weise wirtschaftlich belastet sein, dass die Zahlungen den Wert des Nachlasses übersteigen. Der Abzug von dauernden Lasten bei einer Vermögensübergabe beruht auf dem Prinzip der vorbehaltenen Erträge, nicht auf dem Umstand einer besonderen Belastung. Vorliegend fehlen Feststellungen zu der Frage, ob A die Versorgungsleistungen aus den Erträgen des übergebenen Vermögens erbringen konnte. Diese Feststellungen muss das FG nachholen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 11.10.2007, X R 14/06.

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