Die Revision der Beklagten beim BGH hatte keinen Erfolg. In seiner Urteilsbegründung hat das Gericht zunächst darauf hingewiesen, dass ein Erbe nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern er diesen Nachweis auch in anderer Form führen kann. Es existiere keine Regelung, die den Nachlassschuldner berechtigt, seine Leistung auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung grundsätzlich von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen.
Abweichend davon könne jedoch nach dem Wortlaut der vorliegenden Klausel die Sparkasse die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis des Erbrechts unabhängig davon verlangen, ob im konkreten Fall das Erbrecht auch auf andere – einfachere und/oder kostengünstigere – Art nachgewiesen werden könne.
Das der Beklagten in der Klausel eingeräumte Recht, auf die Vorlegung eines Erbscheins zu verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt werden, besteht nach Ansicht des BGH nach dem Empfängerhorizont eines rechtlich nicht vorgebildeten, durchschnittlichen Bankkunden ebenfalls unbeschränkt. Die Bestimmung gebe nicht vor, in welchen Fällen oder unter welchen Voraussetzungen die Sparkasse zum Nachweis des Erbrechts des Kunden keinen Erbschein verlangen kann. Vielmehr räume sie der Beklagten abweichend von der Gesetzeslage das Recht ein, im Zweifel stets die Vorlage eines Erbscheins zu fordern.
Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass das uneingeschränkte Recht der Sparkasse, zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins zu verlangen (Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 der AGB) bzw. in bestimmten Situationen darauf zu verzichten (Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 der AGB), mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Nach Meinung des BGH ist bei den Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge auch den berechtigten Interessen der Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung zu tragen.
Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO könne zwar der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt in der Regel nur durch einen Erbschein geführt werden. Beruhe jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genüge es nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über deren Eröffnung vorgelegt werden. Nur wenn das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen erachtet, könne es die Vorlegung eines Erbscheins verlangen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GBO). Das Grundbuchamt hat demnach bei Vorliegen etwa eines – eröffneten – öffentlichen Testaments (§ 2232 BGB) grundsätzlich hierauf zu vertrauen und darf lediglich dann einen Erbschein verlangen, wenn sich bei der Prüfung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts begründete (konkrete) Zweifel ergeben, die nur durch weitere, allein dem Nachlassgericht mögliche Ermittlungen über den tatsächlichen Willen des Erblassers oder über sonstige tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können. Dem liegt nach dem Urteil des BGH zugrunde, dass beim öffentlichen – anders als beim eigenhändigen (§ 2247 BGB) – Testament vor der Beurkundung vom Notar die Identität und Geschäftsfähigkeit des Erblassers festgestellt (§§ 10, 11, 28 BeurkG), dessen letzter Wille erforscht und dieser klar und unzweideutig wiedergegeben wird (§ 17 BeurkG), was zu einem gesteigerten Beweiswert führt. Abweichend hiervon gestatte Nr. 5 Abs. 1 der AGB der Beklagten, selbst bei Vorliegen eines öffentlichen Testaments und Fehlen jeglicher Zweifel an der Erbfolge, auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen. Satz 2 der Regelung, wonach die Sparkasse auf die Vorlegung eines Erbscheins verzichten kann, differenziere ebenfalls nicht danach, welche Art von Testament errichtet wurde, sondern stelle die Entscheidung über die Art des verlangten Nachweises generell in das Ermessen des Instituts. Die Klausel knüpft damit – obwohl ein eröffnetes öffentliches Testament in der Regel als ausreichender Nachweis für die Rechtsnachfolge anzusehen ist – nach dem Urteil des BGH an sogar höhere Anforderungen an den Erbfolgenachweis, als sie im ohnehin sensiblen Bereich des Grundbuchrechts von Gesetzes wegen bestehen. Eine schon nach dem Wortlaut in keiner Weise zum Ausdruck kommende Beschränkung auf (Zweifels-) Fälle, in denen auch ein Grundbuchamt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GBO die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann, komme zudem vor dem Hintergrund des Gebots der kundenfeindlichsten Auslegung nicht in Betracht.
Nach Auffassung des BGH wird die unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB durch den Ver...